Rz. 28
Das Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter tritt in 2 verschiedenen Fallgestaltungen ein; einerseits mit der nicht nur vorübergehenden Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen (auf Dauer) und andererseits nach Ablauf von 3 Wochen nach der letzten unständigen Beschäftigung.
Rz. 29
Maßgebend für die Aufgabe der Ausübung unständiger Beschäftigungen ist allein der Entschluss des Mitglieds, der dieses auch nach § 199 Abs. 1 zu melden hat. Insoweit ist lediglich die Absicht des zuvor unständig Beschäftigten maßgeblich. Die Mitgliedschaft endet dann mit der Meldung, spätestens mit dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Aufgabe unständiger Beschäftigungen anhand anderer Indizien durch die Krankenkasse festgestellt wird. Eine solche Aufgabe kann dann vorliegen, wenn vorzeitige Renten beantragt werden, die von der nicht mehr als geringfügigen Beschäftigung abhängig sind, oder eine längerfristige vertragliche Verpflichtung eingegangen wird, die daneben eine mehr als geringfügige Beschäftigung nicht zulässt. Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter endet auch dann, wenn eine ständige Beschäftigung aufgenommen wird, die die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 8 begründet oder sonstige Gründe der Versicherungsfreiheit eintreten.
Rz. 30
Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung, was der Regelung über die Erhaltung der Mitgliedschaft für 3 Wochen bei vorübergehender Nichtausübung unständiger Beschäftigungen in § 186 Abs. 2 Satz 2 entspricht. Dabei ist der reine Zeitablauf entscheidend (Fristberechnung nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Eine ausdrückliche Regelung über das Ende der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse ist nicht vorgeschrieben und auch nicht erforderlich. Dieses Ende der Mitgliedschaft wegen Zeitablaufs ist keine Konkretisierung des Merkmals der "nicht nur vorübergehenden Aufgabe unständiger Beschäftigungen". Daher muss sich der unständig Beschäftigte nach Ablauf der 3 Wochen nicht erst wieder nach § 199 Abs. 1 als unständig Beschäftigter melden, damit ab Aufnahme der nächsten unständigen Beschäftigung wieder Krankenversicherungspflicht besteht.
Rz. 31
Als letzte unständige Beschäftigung ist das Ende des Tages der letzten tatsächlichen Tätigkeit gegen Entgeltansprüche zu verstehen. Ob die Nichtbeschäftigung in den letzten 3 Wochen darauf beruht, dass der Beschäftigte keine Beschäftigung auf- oder annehmen wollte oder weil der Arbeitsmarkt keine Möglichkeit dazu bot, ist dabei unerheblich. Da nach der Definition des unständig Beschäftigten kein auf Dauer gerichtetes Arbeitsverhältnis vorliegt, findet für das Mitgliedschaftsende die Fiktion des § 7 Abs. 3 SGB IV hier keine Anwendung.
Rz. 32
Bei versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten nach dem KSVG soll die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bereits mit dem tatsächlichen Ende der letzten unständigen Beschäftigung enden und wieder die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 3 und dem KSVG bestehen (vgl. Begründung BT-Drs. 11/2964 S. 11, 21). Diese Auffassung, die in § 190 keinen Niederschlag gefunden hat, erscheint nicht unbedenklich; denn wenn sich jemand als unständig Beschäftigter gemeldet hat und als solcher anzusehen ist, gilt dieser auch für die Zeit von 3 Wochen zwischen den tatsächlichen Beschäftigungen als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, was nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG die Versicherungspflicht nach dem KSVG aber gerade ausschließt. Zudem dürften sich Probleme bei der Beitragsberechnung ergeben, denn das Arbeitsentgelt einer jeden unständigen Beschäftigung ist bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig und kann daher zusammen mit den monatlichen Beiträgen nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen (§ 16 KSVG i. V. m. § 234) die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.