Rz. 23
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt so lange erhalten, wie Anspruch auf Krankengeld besteht oder dieses bezogen wird. Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanspruch auf diese Leistung entsteht. Ob ein Krankengeldanspruch besteht, richtet sich nach §§ 44 ff. Der Anspruch auf Krankengeld ist von der Versicherungspflicht abhängig (vgl. § 44 Abs. 2 und Komm. dort), so dass nicht jede Versicherungspflicht über einen Anspruch auf Krankengeld erhalten werden kann. Der Anspruch auf Krankengeld muss auch noch während der Pflichtmitgliedschaft entstanden sein, wozu auch gehört, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits festgestellt worden ist (vgl. BSG, Beschluss v. 16.12.2003, B 1 KR 24/02 B). Ausreichend ist dabei, dass mit Ablauf des letzten Tages der Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht (BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R, USK 2012-31; kritisch dazu Hammann, NZS 2014 S. 729). Das BSG hatte, zutreffend unter Hinweis auf die Bedeutung des Krankengeldanspruchs für das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192, Fälle der "verspäteten" erneuten Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit, die Regelung zur notwendigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 a. F. großzügig ausgelegt und unter bestimmten Bedingungen auch Verspätungen noch für einen fortbestehenden Anspruch auf Krankengeld ausreichen lassen (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R, BSGE 118 S. 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7; BSG, Urteil v. 11.5.2017, B 3 KR 22/15 R, JurionRS 2017, 22379).
Rz. 23a
Zu dieser bisherigen Rechtsprechung ist aufgrund der Rechtsänderungen im GKV-VSG ab 23.7.2015 zu beachten, dass der Anspruch auf Krankengeld nunmehr von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an entsteht (§46 Satz 1 Nr. 2) und jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2). Diese Neuregelung soll (so Bay. LSG, Urteil v. 27.9.2015, L 4 KR 36/16, JurionRS 2016, 32505; wohl auch BSG, Urteil v. 11.5.2017, B 3 KR 22/15 R, JurionRS 2017, 2237) jedoch nicht auf zurückliegende Zeiten anwendbar sein, da eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift nicht vorgesehen ist. Ob durch die Regelung die Probleme gelöst werden, die sich in der Praxis bei der verspäteten Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen zeigen (so die Begründung in BT-Drs. 18/4095 S. 80), erscheint fraglich. Auch nach der Rechtslage ab 23.7.2015 sind die Versicherten gehalten, eine Folgekrankheitsbescheinigung spätestens am Tag nach Ablauf der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Nur wenn dieser letzte Tag kein Werktag ist, kann die ärztliche Feststellung nach § 46 Satz 2 nachgeholt werden. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf die Obliegenheit der Versicherten, die höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 20/11 R), sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Auch in den Fällen des § 46 Satz 2 kann es dazu kommen, dass dies bewusst oder unbewusst unterlassen wird, was zum Ende der nur abschnittsweisen Feststellung des Krankengeldanspruchs führt (vgl. dazu Knispel, NZS 2014 S. 561).
Rz. 23b
Wird Krankengeld dagegen ausdrücklich nur als nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 1) gezahlt, führt dies nicht zur Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr. 4). Wird die (fortbestehende oder neue) Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf des Zeitraums der Krankengeldbewilligung festgestellt, entsteht der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach erst für die Folgezeit, was aber voraussetzt, dass zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis vorliegt, welches einen Krankengeldanspruch vorsieht (vgl. BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R, SozR 4-2500 § 192 Nr. 6). Das ist bei einer Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht der Fall; dies gilt auch für die obligatorische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4. Der Krankengeldanspruch muss nicht mehr durch Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus, eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zulasten der Krankenkasse bedingt sein, so dass auch das Krankengeld wegen Pflege oder Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 45) die Mitgliedschaft erhält. Die Mitgliedschaft kann wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs auf 78 Wochen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nur für diesen Zeitraum erhalten bleiben.
Rz. 23c
Zu einer Erhaltung der Mitgliedschaft führt nunmehr auch der Anspruch auf Kran...