Rz. 2
Die genehmigten Satzungen der Krankenkassen enthalten autonomes Recht. Da Krankenkassenmitglieder, Familienversicherte und Dritte (z. B. Arbeitgeber hinsichtlich der Beitragszahlung) diesem Recht kraft Gesetzes unterstellt sind, muss ihnen die Möglichkeit gegeben sein, die Satzung, die ihre Rechte und Pflichten konkretisiert, zur Kenntnis zu nehmen. Dies geschieht dem Grunde nach bereits durch die notwendige öffentliche Bekanntmachung der Satzung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 194 Abs. 1 Nr. 11).
Rz. 3
Die Vorschrift enthält darüber hinaus jedoch die Verpflichtung der Krankenkassen die Satzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (Für die Satzung der Pflegekasse fehlt eine solche Regelung in § 47 SGB XI). Diese Verpflichtung ergänzt die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 194 Abs. 1 Nr. 11. Ob damit die Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I konkretisiert werden sollte, lässt sich der Vorschrift und der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
Rz. 4
Zu diesem Zweck muss die Satzung der Krankenkasse, in der geltenden genehmigten Fassung, in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden können. Die Satzung muss aber nur zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden. Dagegen besteht, anders als nach dem Recht der RVO, kein Rechtsanspruch darauf, dass ein kostenloser Abdruck der Satzung zur Verfügung gestellt wird. Dies schließt allerdings das Recht nicht aus, sich Abschriften oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen. Unter Geschäftsräumen ist in diesem Zusammenhang jede Räumlichkeit zu verstehen, in der die Krankenkasse ihre Geschäfte abwickelt, also neben der Stelle des Hauptsitzes auch Neben- und Geschäftsstellen.
Rz. 5
Das Recht auf Einsichtnahme ist ausdrücklich auf die üblichen Geschäftsstunden beschränkt. Die Krankenkasse ist daher nicht verpflichtet, ihre Geschäftszeit entsprechend den Bedürfnissen der Einsichtnehmenden auszurichten.
Rz. 6
Das Recht, Einsicht in die Satzung zu nehmen, steht nicht nur den Krankenkassenmitgliedern und den Familienversicherten selbst zu, sondern auch Dritten, die daran ein berechtigtes Interesse haben. An das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme dürften keine besonderen Anforderungen zu stellen sein, so dass auch Beitrittsberechtigten (§ 9) oder Interessenten für die Wahl der Krankenkasse (§ 175) oder Arbeitgebern (z. B. hinsichtlich der Regelungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz) Einsicht zu gewähren ist.