2.1 Rechtsetzungsbefugnis (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 4
Dem Verwaltungsrat obliegt das Recht und die Pflicht, die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen. Diese Rechtsetzungsbefugnis folgt auch aus § 33 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 SGB IV. Die Notwendigkeit einer Satzung und deren notwendiger Inhalt ergibt sich aus § 194, der zugleich auch die Begrenzung der Satzungsautonomie auf Aufgaben der Krankenversicherung entfällt (§ 194 Abs. 2 und Komm. dort). Neben den vom Gesetz den Krankenkassensatzungen überlassenen Regelungskompetenzen, z. B. über die Fälligkeit der Beiträge (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), gehörten bis zum 31.12.2008 zu den in der Satzung zu regelnden Gegenständen die Festlegung der Beitragssätze und die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte im Rahmen von § 240. Die Beitragssätze wurden ab 1.1.2009 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung und ab 1.1.2001 unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. §§ 241ff. und Komm. dort) und die Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter seit dem 1.1.2009 ausschließlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen (vgl. Komm. zu § 240).
Rz. 5
Sonstiges autonomes Recht kann bei Krankenkassen noch die bestehende Dienstordnung für die Angestellten (Dienstordnungsangestellten) sein. Nach diesen Dienstordnungen erhielten die Angestellten einen dem Beamtenverhältnis ähnlichen Status. Diese Dienstordnungen sind jedoch für Krankenkassen nur noch für bestehende Dienstverhältnisse von Bedeutung. Neue Dienstordnungsverhältnisse dürfen nach § 358 RVO (eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 GSG) nicht mehr begründet werden. Diese bestehenden Dienstordnungen sind und können jedoch von dem Verwaltungsrat geändert und angepasst werden.
2.2 Überwachungsbefugnis (Abs. 1 Nr. 1a)
Rz. 6
Zu den Befugnissen und Verpflichtungen des Verwaltungsrates gehört nunmehr auch die Überwachung des Vorstandes, wie dies bisher schon für die Überwachung des Geschäftsführers vorgesehen war. Diese Überwachungsfunktion betrifft die Tätigkeit des Vorstandes bei der Verwaltung der Krankenkasse, also laufende Dienstgeschäfte, in denen der Vorstand die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 35a Abs. 1 SGB IV und Komm. dort). Diese Kontroll- und Aufsichtsbefugnis ist in der Hauptsache eine Rechtsaufsicht, da die Verwaltung der Krankenkasse für die laufenden Dienstgeschäfte durch die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften geregelt und bestimmt wird. Die Einhaltung und Beachtung der Rechtsvorschriften der Sozialgesetzbücher und der Satzung gehört zu den Amtspflichten des Vorstandes.
Rz. 7
Zur Ausübung dieser Aufsichtsbefugnis hat der Verwaltungsrat das Recht, sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einzusehen (Abs. 2). Für die Durchsetzung der Aufsichtsrechte steht dem Verwaltungsrat als letztes Mittel die Amtsenthebung oder Amtsentbindung nach § 35a Abs. 7 SGB IV zu, wenn auf entsprechende Beanstandung hin das gesetz- oder satzungswidrige Verhalten nicht abgestellt wird.
Rz. 8
Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand der Krankenkasse keine verbindlichen Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte mehr geben, wie dies bei anderen Versicherungsträgern möglich ist (§ 35 Abs. 2 SGB IV); denn eine solche ausdrückliche Kompetenz ist in § 35a SGB IV dem Verwaltungsrat nicht eingeräumt.
2.3 Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 1 Nr. 1b)
Rz. 9
Die Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung werden dem Verwaltungsrat überlassen, und insoweit wird die Entscheidungsbefugnis des an sich zur Führung der Krankenkasse berufenen Vorstandes (§ 35a Abs. 1 SGB IV) eingeschränkt. Um welche Entscheidungen es sich dabei, neben der Rechtsetzung durch Satzung und Entscheidungen über den Bestand der Krankenkasse (Nr. 6), handelt oder handeln soll, wird im Gesetz nicht näher erläutert und ist daher unklar (vgl. auch Schneider-Danwitz, in: juris-PK SGB V, § 197 Rz. 30, 35, Stand: 1.8.2007). Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/3930 S. 17) genannte Beschreibung als "grundsatzpolitische Entscheidungen" ist auch nicht weiterführend. Im wesentlichen wird diese Regelung, die zugleich eine Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis enthält, daher dann Anwendung finden, wenn der Verwaltungsrat organisatorische Maßnahmen beschließt, die durch den Vorstand umzusetzen sind und über deren Aus- und Durchführung eine Berichtspflicht (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) besteht. Eine allgemeine Richtlinienkompetenz des Verwaltungsrates wird man der Vorschrift jedoch nicht entnehmen können, da diese nicht, wie für Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 2 SGB IV, vorgesehen ist.
2.4 Feststellung des Haushaltsplans (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 10
Das Recht und die Pflicht des Verwaltungsrats zur Feststellung des Haushaltsplans folgen bereits aus § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (vgl. Komm. dort). Bei Krankenkassen ohne Verwaltungsrat erfolgt die Feststellung des Haushaltsplans durch den ehrenamtlichen Vorstand. Der Haushaltsentwurf ist dagegen vom Geschäftsführer oder hauptamtlichen Vorstand zu erstellen.
2.5 Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung (Abs. 1 Nr. 3)
Rz. 11
Die Zuständigkeit des Verwaltungsrats, über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, folgt bereits konstitutiv aus § ...