0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Sie regelt, wer für sonstige versicherungspflichtige Personen die Meldepflichten (§§ 28a ff. SGB IV) wahrzunehmen hat.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) hat mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. Der Regelung liegt eine organisatorische Aufgabenübertragung der Krankenversicherung auf den Bundesminister für Gesundheit zugrunde.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz – 3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) hat mit Wirkung zum 19.5.1995 in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "versicherungspflichtige Studenten" durch die Wörter "versicherte Studenten" und in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt. Die Hochschulen melden die Daten nicht nur für versicherungspflichtige Studenten sondern auch für freiwillig versicherte oder familienversicherte Studenten. Abs. 2 Satz 2 wird lediglich redaktionell angepasst.
Rz. 1c
Art. 5 Nr. 30 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat mit Wirkung zum 1.7.2001 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" sowie in Nr. 2 die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. Der Text wurde an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.
Rz. 1d
Die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 Satz 2 wurde zuletzt mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.
Rz. 1e
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 2 ersetzt und Abs. 3 angefügt. Die Absätze regeln die Vorlagepflichten und Meldungen für versicherungspflichtige Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Abs. 1 Nr. 10.
1 Allgemeines
Rz. 1f
Die Vorschrift regelt die Meldepflicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 Versicherungspflichtigen sowie für die Empfänger von Vorruhestandsgeld (§ 5 Abs. 3), welche den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt sind (Abs. 1). Abs. 2 regelt die Meldepflicht bei Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10).
2 Rechtspraxis
2.1 Meldepflicht (Abs. 1)
Rz. 2
Die Vorschrift regelt
- die zu meldenden Tatbestände (§ 28a Abs. 1 SGB IV),
- die Abgabe einer Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2 SGB IV),
- die Abgabe einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (§ 28a Abs. 2a SGB IV),
- den Inhalt der Meldungen (§ 28a Abs. 3 SGB IV),
- den Anspruch des Versicherten, den Inhalt der Meldungen in Textform mitgeteilt zu bekommen (§ 28a Abs. 5 SGB IV),
- die Geltung der Gemeinsamen Grundsätze und der Datenfeldbeschreibung (§ 28b SGB IV),
- die Anwendung der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) auf die Meldungen.
Die Meldepflicht obliegt den Trägern der in § 200 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Einrichtungen oder den Arbeitgebern.
2.1.1 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Satz 1 Nr. 1)
Rz. 3
Der Träger der Einrichtung hat für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, die Meldung zu erstatten. Diese Träger trifft auch die Pflicht, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Meldepflichtig ist nicht der Sozialleistungsträger, zu dessen Lasten die Kosten der Maßnahme gehen (Kostenträger).
2.1.2 Rehabilitanden (Satz 1 Nr. 2)
Rz. 4
Rehabilitanden werden vom zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet. Entscheidend ist die Teilnahme an einer Maßnahme. Auf den Bezug von Übergangsgeld kommt es nicht an. Rehabilitationsträger sind die Träger der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kriegsopferfürsorgestellen oder die Versorgungsämter. Der Träger der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird, ist nicht meldepflichtig.
2.1.3 Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nr. 3)
Rz. 5
Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle handeln.
Rz. 6-8
(unbesetzt)
2.2 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
2.2.1 Versicherungsbescheinigung (Abs. 2)
Rz. 9
Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 HS 2), haben der Ausbildungsstätte ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (Satz 1). In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Auszubil...