2.1 Meldepflichten (Abs. 1)
2.1.1 Meldepflicht der Zahlstelle (Satz 1)
Rz. 3
Zahlstellen zahlen die Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1) an den Berechtigten aus. Hierbei ist es unerheblich, mit wem das versorgungsberechtigende Dienst- oder Arbeitsverhältnis bestanden hat, gegen wen sich der Versorgungsanspruch richtet und wer dem Grunde oder der Höhe nach über diesen Anspruch entscheidet.
Rz. 4
Die Zahlstellen sind verpflichtet, bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei einer Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers dessen zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Der Versorgungsempfänger ist entsprechend verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben sowie einen Krankenkassenwechsel oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen (Satz 3).
Rz. 5
Da die Zahlstelle nach dem Gesetzeswortlaut zu ermitteln hat, kann sie sich im Zweifel nicht darauf berufen, dass der Versorgungsempfänger auf erstes Anfragen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Verstößt die Zahlstelle gegen ihre Meldepflichten, handelt sie ordnungswidrig (§ 307 Abs. 2 Buchst. c). Einem Arbeitgeber wird zuzumuten sein, bei der bisher zuständigen Krankenkasse nachzufragen. Den Versorgungsempfänger muss die Zahlstelle eindringlich auf dessen Pflicht aus § 202 Abs. 1 Satz 3 unter Umständen wiederholt hinweisen. Den Wahrheitsgehalt von Erklärungen der Versorgungsempfänger muss sie grundsätzlich nicht nachprüfen.
Rz. 6
Die Zahlstelle hat der ermittelten Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderungen und das Ende der Zahlung der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Diese Ermittlungs- und Meldepflicht trifft die Zahlstelle auch dann, wenn der Versorgungsbezugsempfänger einen Krankenkassenwechsel mitteilt.
Rz. 7
Beginn der Versorgungsbezüge ist der Zeitpunkt, ab dem die Versorgungsbezüge bewilligt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung der Bezüge nach einer zwischenzeitlichen Einstellung wieder aufgenommen wird. Ende der Versorgungsbezüge sind in diesem Sinne sowohl endgültige wie auch nur vorübergehende Zahlungseinstellungen.
Rz. 8
Änderungen der Höhe der Bezüge, des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge sind mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlstelle erst nach der Bewilligung der Versorgungsbezüge die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Beziehers bekannt wird, auch, wenn bei Bekanntwerden die Zahlung der Bezüge bereits eingestellt worden ist. Die Vorschrift erfüllt ihren Sinn, die Zahlstellen mit in den Einzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner einzubeziehen, nur dann, wenn sich die Meldepflicht auch auf zurückliegende Zeiträume bei unterlassener Meldung erstreckt. Dies gilt aber nicht für Zeiträume vor Gültigkeit der Vorschrift (1.1.1989).
Rz. 8a
Weitere Meldepflichten ergeben sich vom 1.1.2017 an für Personen, die eine der Waisenrente nach § 48 SGB VI entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten und deswegen in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b). Die Zahlstelle hat die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen, Ende der Versorgungsbezüge und den Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen.
Rz. 8b
Seit dem 1.1.2020 hat die Zahlstelle der Krankenkasse die Zahlung von Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS 1 mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Das erweiterte Meldeverfahren ermöglicht es der Krankenkasse zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung meldet sie an die Zahlstelle zurück, damit diese den Freibetrag in der korrekten Höhe bei der Beitragsberechnung berücksichtigen kann (Satz 5).
Rz. 8c
Seit dem 1.1.2023 ist der Krankenkasse mit der Meldung anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Entsprechende Leistungen gelten bei versicherungspflichtigen Mitgliedern nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und sind nicht zu melden. Bei freiwilligen Mitgliedern gehören die Leistungen jedoch zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 Abs. 1). Die Leistung ist ebenfalls bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung zu beachten (ungeachtet des Versicherungsstatus; § 62). Hier wird zur Berechnung der Belastungsgrenze das Bruttoeinkommen aller Einnahmen benötigt, die dem Lebensunterhalt dienen. Dazu gehört auch der ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteil des Versorgungsbezugs. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass Zahlstellen bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Meldung anzugeben haben, ob in dem gewährten Versorgungsbezug ausschließlich vom Mitglied finanzierte Anteile enthalten sind (BT-Drs. 20/4706 S. 25).
2.1.2 Weitere Meldepflichten (Satz 2)
Rz....