0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung v. 1.1.1998 durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) eingeführt. Sie ist die Nachfolgevorschrift des § 161 AFG und wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v.23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Die Agenturen für Arbeit wurden verpflichtet, Meldungen für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld zu erstatten. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 das Wort Arbeitslosenhilfe durch das Wort Arbeitslosengeld II ersetzt und nach der Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Nr. 2a" eingefügt. Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift mit Wirkung v. 6.8.2004 durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtet die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, bzw. die kommunalen Träger, insbesondere Kreise und kreisfreien Städte, Leistungsempfänger, die aufgrund des Bezuges von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere Arbeitslosengeld) und aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) II der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, der zuständigen Krankenkasse zu melden. Für die Leistung Alg II können kommunale Träger aufgrund von § 6a Abs. 2 SGB II durch eine entsprechende Option zuständig werden. Folgerichtig müssen diese Kommunen verpflichtet werden, Meldungen für die von ihnen betreuten Leistungsempfänger des Alg II zu erstatten. Unterhaltsgeld wird seit dem 1.1.2005 nur noch in Übergangsfällen durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.
2 Rechtspraxis
2.1 Umfang der Meldepflicht
Rz. 3
Die Meldepflicht betrifft die die entsprechenden Leistungen gewährenden Agenturen für Arbeit und in den Fällen der Gewährung von Alg II auch die kommunalen Träger, insbesondere Kreise und Kreisfreie Städte, die eine Option nach § 6a SGB II ausgeübt haben. Diese haben entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV die betroffenen Leistungsbezieher zur Durchführung einer Pflichtversicherung an die zuständigen Krankenkassen zu melden. Zuständig ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der die Bezieher von Alg und Alg II zuvor versichert waren. Die Leistungsbezieher können aber auch eine andere Krankenkasse für die Durchführung der Versicherung wählen (§ 173 SGB V). Die Vorschriften über die Meldepflicht der Arbeitgeber nach §§ 28a bis 28c SGB IV gelten hier entsprechend.
2.2 Inhalt der Meldungen
Rz. 4
Es gelten die Sachverhalte, die ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten melden muss, für die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger entsprechend. Hierbei muss selbstverständlich der Bezug der Leistung an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung treten. So sind auch Zeiten, in denen keine Leistungen gewährt werden, die aber Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis haben, wie der Beginn des zweiten Monats einer Sperrzeit nach § 144 SGB III, zu melden. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt gelten für die Durchführung der Krankenversicherungspflicht die Leistungen als bezogen. Auch muss das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt gemeldet werden, damit das dem Bezieher von Arbeitslosengeld im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zustehende Krankengeld berechnet werden kann.
2.3 Aufgaben der Krankenkassen
Rz. 5
Der Verweis auf § 28c SGB IV kann nur dahin gehend verstanden werden, dass die Krankenkassen, weil sie nur eigene Beiträge einziehen, hier nicht als Einzugsstellen fungieren, von den Agenturen für Arbeit als der unteren Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit sowie von den kommunalen Trägern verlangen können, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden und die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten. Eine Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht. Hier sind die Agenturen für Arbeit aufgrund von Vorschriften der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) zur entsprechenden Meldung von Zeit- und Entgeltdaten der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verpflichtet (vgl. auch § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).