0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt.
Durch Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I 1995 S. 962) ist mit Wirkung zum 29.7.1997 Abs. 1 Satz 1 um den Hinweis auf Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51 a und 54 Abs. 5 SoldG ergänzt worden.
Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 7.11.2001 redaktionell geändert.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 1 die Bezeichnung "Arbeitsamt" durch "Agentur für Arbeit" ersetzt.
Das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) hat zum 30.4.2005 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „von länger als drei Tagen“ gestrichen, die Aufzählung einzelner Vorschriften durch die Bezugnahme auf den Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes ersetzt sowie in Abs. 1 Satz 2 die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift dient der rechtzeitigen Erfassung sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände. Für den Bereich der Krankenversicherung dient die Meldepflicht dazu, die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 193 und das Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a für den Wehrdienstleistenden selbst zu dokumentieren und den Krankenkassen die pauschale Beitragserhebung nach § 244 gegenüber dem Bund (§ 251 Abs. 4) zu ermöglichen. Für die Rentenversicherung dient die Meldung der Erfassung dieser Zeit als eigenständige Rentenversicherungspflichtzeit (§ 3 S. 1 Nr. 2, 2a SGB VI). Es existieren besondere Meldepflichten (§ 192 SGB VI).
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ist die allgemeine Wehrpflicht vom 1.7.2011 an bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden. Die Vorschrift ist aber weiterhin bedeutsam, weil sie auch auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Meldetatbestände
Rz. 4
Zu melden sind Wehrdienst und Wehrübungen sowie Übungen und Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Das sind
- der Grundwehrdienst (§ 5 WehrpflichtG),
- die Wehrübung (§ 6 WehrpflichtG),
- der Wehrdienst in Verfügungsbereitschaft (§ 4 Abs. 1 WehrpflichtG),
- der unbefristete Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 WehrpflichtG),
- der freiwillige Wehrdienst bei Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach §§ 51 a, 54 Abs. 5 Soldatengesetz (§ 6 a WehrpflichtG),
- befristete Übungen (§ 61 Soldatengesetz),
- besondere Auslandsverwendungen (§ 62 Soldatengesetz),
- Hilfeleistungen im Innern (§ 63 Soldatengesetz),
- Hilfeleistungen im Ausland (§ 63 a Soldatengesetz),
- unbefristete Übungen als Bereitschaftsdienst (§ 60 Nr. 5 Soldatengesetz), und
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 6 Soldatengesetz.)
Der Wehrdienst beginnt am Tag des Dienstantritts und endet mit dem letzten aktiven Tag des Dienstes. Die für die An- und Abreise von und zum gewöhnlichen Aufenthaltsort erforderliche Zeit gehört zum Wehrdienst. Die Dauer des Wehrdienstes ergibt sich aus dem Einberufungsbescheid.
2.2 Meldepflichtige Stellen
2.2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte und Arbeitslose
Rz. 5
Beginn und Ende eines Wehrdienstes melden der Arbeitgeber (versicherungspflichtig Beschäftigte)oder die Agentur für Arbeit (Arbeitslose). Die Meldung ist unverzüglich an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes ist vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu melden.
Rz. 6
Bei der Einberufung zum Wehrdienst hat der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung zu erstatten. Zusätzlich ist eine Unterbrechungsmeldung erforderlich (§ 198 SGB V, § 28 a SGB IV).
Wenn das ruhende Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Wehrdienstes fortgesetzt wird, hat der Arbeitgeber keine besondere Meldung nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV zu erstellen. Die Übersendung der Bescheinigung über das Ende des Wehrdienstes an die Krankenkasseist ausreichend. Meldungen nach § 198 i. V. m. § 28 a SGB IV sind erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder als Jahresmeldung mit den Entgeltzahlungszeiträumen zu erstellen.
Rz. 7
Der Arbeitgeber meldet nur dann das Ende des Wehrdienstes, wenn zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch besteht. Endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Wehrdienstes, hat der Arbeitgeber dieses nach § 28 a SGB IV zu melden.
2.2.2 Sonstige Versicherte
Rz. 8
Andere Versicherte haben die aus Anlass des Wehrdienstes erforderlichen Meldungen über Beginn und Ende des Dienstes selbst zu erstatten. Von dieser Meldepflicht werden sowohl Versicherungspflichtige als auch freiwillig Versicherte und Famili...