0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift § 317 Abs. 8 RVO. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und seitdem nicht geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach dieser Vorschrift sind alle Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen, verpflichtet, ihrer Krankenkasse unverzüglich
- den Beginn und die Höhe der Rente,
- den Beginn, die Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens
zu melden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Meldepflichten des Versicherten sind zum Teil identisch mit den Meldepflichten Dritter. Dies gilt insbesondere für die Meldepflicht von Renten und Versorgungsbezügen, die vom Rentenversicherungsträger und von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen ist. Zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen wird ein maschinelles Meldeverfahren durchgeführt (Vereinbarung über ein maschinell unterstütztes Meldeverfahren nach § 201 Abs. 6 SGB V v. 8.7.1996 in der Fassung v. 15.12.2005).
Die Meldepflicht ist den Beziehern von Rente und Versorgungsbezügen auch dann auferlegt, wenn sie nicht im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner sondern aufgrund anderer Tatbestände (z. B. als Student, Beschäftigter, Rehabilitand oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, III) versicherungspflichtig sind.
Rz. 4
Wesentliche Bedeutung hat die Meldeverpflichtung bezüglich des Arbeitseinkommens. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV geregelt. Das Arbeitseinkommen der selbstständig Tätigen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Rz. 5
Die Bedeutung der Mitteilung von Arbeitseinkommen ist nicht nur hinsichtlich der Berücksichtigung dieses Arbeitseinkommens für die Beitragsbemessung von Bedeutung. Nach § 5 Abs. 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Rz. 6
Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit übersteigt in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich und stellt den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar (BT-Drs. 11/2237 S. 159; Spitzenverband Bund der Krankenkassen: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit v. 11.6.2013).
Rz. 7
Durch die Meldung des Arbeitseinkommens stellt die Krankenkasse fest, welche versicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Auswirkungen (z. B. Ausschluss der Versicherungspflicht; § 5 Abs. 5) sich aufgrund des Arbeitseinkommens ergeben.
Rz. 8
Eine Verletzung der Meldepflicht wird nur im Hinblick auf die Meldung des Arbeitseinkommens als Ordnungswidrigkeit geahndet bzw. mit einem Bußgeld belegt (§ 307 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Alt). Ordnungswidrig handelt, wer sein Arbeitseinkommen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.
Wer die Meldepflicht bezüglich des Erhalts einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. von Versorgungsbezügen durch versicherungspflichtige Mitglieder verletzt, verwirklicht keinen Ordnungswidrigkeitstatbestand.