0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 208 wurde mit durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt und übernimmt das zuvor geltende Recht. Die ursprünglich in § 208 enthaltenen Regelungen zur Funktion des Geschäftsführers sind durch Art. 1 Nr. 124 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen worden, da diese Funktion durch die Neuregelung der Organe in der gesetzlichen Krankenversicherung obsolet wurde. Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).
Rz. 1a
Art. 6 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 Satz 2 geändert. Die für Landesverbände der Krankenkassen geltenden Vorgaben werden an diejenigen der Krankenkassen angeglichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Geregelt wird in Abs. 1 die Zuständigkeit der Aufsicht über die Landesverbände. In Abs. 2 wird auf Vorschriften insbesondere des SGB IV zu Haushalts- und Rechnungswesen, Statistik und Vermögen verwiesen und damit die für die Sozialversicherungsträger geltenden Grundsätze auf die Landesverbände übertragen.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufsichtsbehörde (Abs. 1)
Rz. 3
Die Aufsichtsbehörde für die Landesverbände ist jeweils die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Dies sind die Ministerien bzw. Senatsbehörden je nach Maßgabe der jeweiligen Ressortverteilung (i.d.R. Soziales).
Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt auch für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs. 3 bzw. Abs. 5). Die Aufsicht führt dann entsprechend die Aufsichtsbehörde des "Sitzlandes". § 90 SGB IV, der die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Versicherungsträger bestimmt, findet keine analoge Anwendung.
Eine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf nachgeordnete Behörden ist nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig.
Wegen der Einzelheiten vgl. Komm. zu § 90 SGB IV.
2.2 Anwendbare Vorschriften (Abs. 2)
Rz. 4
Die Regeln des SGB für die Landesverbände werden an die für die Krankenkassen geltenden Vorschriften angepasst. Folgende Vorschriften sind entsprechend anzuwenden:
§§ 87 bis 89 SGB IV |
Umfang der Aufsicht, Prüfung und Unterrichtung, Aufsichtsmittel |
§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 SGB IV |
Aufstellung des Haushaltsplans, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans, Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung, Aufstellen und Feststellen des Haushaltsplans, Vorlegen des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde |
§§ 72 bis 77 Abs. 1 SGB IV |
Vorläufige Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt, Verpflichtungsermächtigung, Erhebung der Einnahmen, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands |
§§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 SGB IV |
Verordnungsermächtigung, Übersichten über Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material, |
§§ 80 bis 86 SGB IV |
Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze, Betriebsmittel, Rücklage, Verwaltungsvermögen, Anlegung der Mittel, Beleihung von Grundstücken, genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen, Ausnahmegenehmigung |
§ 220 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V |
Darlehensaufnahmen |
§ 263 SGB V |
Verwaltungsvermögen |
3 Literatur und Rechtsprechung
Rz. 5
N. Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung – Verfassung und Organisation, 6. Aufl. 2008.
N. Uhrig, Die Krankenkassen und ihre Verbände – föderale Aufgaben- und Organisationsstruktur mit zahlreichen Durchbrechungen, KrV 1994 S. 282.
Rz. 6
Länderübergreifende Landesverbände:
BSG, Urteil v. 19.3.2002, B 1 KR 34/00, NZS 2003 S 323.
Umlagebescheid Landesverband:
BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 1 KR 10/01, NZS 2003 S. 592.