Rz. 9

Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 197 (Satz 1). Dazu gehören

  • die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  • den Vorstand zu überwachen,
  • alle Entscheidungen zu treffen, die für den Landesverband von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • den Haushaltsplan festzustellen,
  • über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  • den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  • über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
  • über die freiwillige Vereinigung mit anderen Landesverbänden zu beschließen.

Dazu kann der Verwaltungsrat sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben soll er Fachausschüsse bilden.

 

Rz. 10

Über § 197 hinaus sind weitere Vorschriften anwendbar (Satz 2):

 

Anzuwendende Vorschriften SGB IV

§ 33 Abs. 3 Bestimmungen über die Vertreterversammlung, deren Vorsitzenden, des Vorstands oder dessen Vorsitzenden nach dem SGB IV, die auch für den Verwaltungsrat und dessen Vorsitzenden gelten
§ 37 Abs. 1 Geschäftsführung durch die Aufsichtsbehörde
§ 40 Ehrenamtliche Ausübung der Mitgliedschaft
§ 41 Entschädigung
§ 42 Abs. 1 Haftung für Amtspflichtverletzungen
§ 42 Abs. 2 Privilegierte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Landesverband
§ 42 Abs. 3 Verzicht auf Schadenersatz
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wählbarkeitsvoraussetzungen (passives Wahlrecht)
§ 58 Amtsdauer
§ 59 Verlust der Mitgliedschaft (Tod, Inkompatibilität, Amtsentbindung, Amtsenthebung)
§ 62 Wahl der Vorsitzenden, alternierender Vorsitz, Abberufung, Nachfolge
§ 63 Abs. 1 Geschäftsordnung
§ 63 Abs. 3 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 63 Abs. 4 Sitzungsteilnahme bei Interessenkonflikt
§ 64 Abs. 3 Schriftliche Abstimmung
§ 64a Hybride und digitale Sitzungen
§ 66 Abs. 1 Erledigungsausschüsse
 

Rz. 11

Den Verwaltungsräten der Landesverbände der Krankenkassen werden durch das Digital-Gesetz und den Querverweis auf § 64a SGB IV die gleichen Möglichkeiten zu hybriden und digitalen Sitzungen mit Abstimmungen und Wahlen eingeräumt wie den Organen der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes. Das verbessert die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Verwaltungsräte der Landesverbände, trägt zur Entbürokratisierung bei und erleichtert die Sitzungsteilnahme der Organmitglieder auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (BT-Drs. 20/9788 S. 178 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge