Rz. 9
Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 197 (Satz 1). Dazu gehören
- die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- den Vorstand zu überwachen,
- alle Entscheidungen zu treffen, die für den Landesverband von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- den Haushaltsplan festzustellen,
- über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- über die freiwillige Vereinigung mit anderen Landesverbänden zu beschließen.
Dazu kann der Verwaltungsrat sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben soll er Fachausschüsse bilden.
Rz. 10
Über § 197 hinaus sind weitere Vorschriften anwendbar (Satz 2):
Anzuwendende Vorschriften SGB IV
§ 33 Abs. 3 | Bestimmungen über die Vertreterversammlung, deren Vorsitzenden, des Vorstands oder dessen Vorsitzenden nach dem SGB IV, die auch für den Verwaltungsrat und dessen Vorsitzenden gelten |
§ 37 Abs. 1 | Geschäftsführung durch die Aufsichtsbehörde |
§ 40 | Ehrenamtliche Ausübung der Mitgliedschaft |
§ 41 | Entschädigung |
§ 42 Abs. 1 | Haftung für Amtspflichtverletzungen |
§ 42 Abs. 2 | Privilegierte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Landesverband |
§ 42 Abs. 3 | Verzicht auf Schadenersatz |
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | Wählbarkeitsvoraussetzungen (passives Wahlrecht) |
§ 58 | Amtsdauer |
§ 59 | Verlust der Mitgliedschaft (Tod, Inkompatibilität, Amtsentbindung, Amtsenthebung) |
§ 62 | Wahl der Vorsitzenden, alternierender Vorsitz, Abberufung, Nachfolge |
§ 63 Abs. 1 | Geschäftsordnung |
§ 63 Abs. 3 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
§ 63 Abs. 4 | Sitzungsteilnahme bei Interessenkonflikt |
§ 64 Abs. 3 | Schriftliche Abstimmung |
§ 64a | Hybride und digitale Sitzungen |
§ 66 Abs. 1 | Erledigungsausschüsse |
Rz. 11
Den Verwaltungsräten der Landesverbände der Krankenkassen werden durch das Digital-Gesetz und den Querverweis auf § 64a SGB IV die gleichen Möglichkeiten zu hybriden und digitalen Sitzungen mit Abstimmungen und Wahlen eingeräumt wie den Organen der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes. Das verbessert die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Verwaltungsräte der Landesverbände, trägt zur Entbürokratisierung bei und erleichtert die Sitzungsteilnahme der Organmitglieder auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (BT-Drs. 20/9788 S. 178 f.).
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