2.1 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (Abs. 1)
Rz. 3
Die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist primär Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. § 14 Abs. 1 SGB VII verpflichtet sie, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dabei sollen sie auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Der Begriff der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist gesetzlich nicht definiert. Er findet sich ähnlich in verschiedenen Normen wie etwa der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dem Gerätesicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung, der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung oder dem Gentechnikgesetz wieder. Exemplarisch sei auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3c ASiG hingewiesen, der insofern den Betriebsärzten die Untersuchung der Ursache von arbeitsbedingten Erkrankungen auferlegt.
Rz. 4
Unter Berücksichtigung der Normziele der genannten gesetzlichen Grundlagen sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Allgemeinen demnach aus der Arbeit stammende Risiken für die Gesundheit. Dabei hat der technische Fortschritt nicht automatisch auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt. Der Bundesverband der Unfallkassen hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es statt einer Verminderung zu einer Verschiebung im Belastungsspektrum gekommen ist. Psychische Belastungen haben an Bedeutung gewonnen. Ferner lässt sich für bestimmte Erkrankungen eine Häufung in bestimmten Berufs- und Beschäftigungsgruppen nachweisen. Der Branchengesundheitsbericht für den Öffentlichen Dienst zum Beispiel zeigt deutliche Häufungen von Erkrankungen des Rückens und akuter Magen-Darm-Erkrankung bei lärmbelasteten Arbeitsplätzen, häufige Erkrankungen des Rückens, der Gelenke und der Gelenkumgebung bei körperlich belastenden Tätigkeiten, gehäuft psychische Erkrankungen bei Arbeitsplätzen mit hohem Zeitdruck und erhöhte Raten von Muskel-, Skelett-, Darm- und psychischen Erkrankungen bei Arbeitsplätzen mit hohen Belastungen durch die Arbeitsorganisation insbesondere bei Berufsgruppen der Stadtreiniger/Entsorger, Gepäckarbeiter an Flughäfen, Krankenschwestern/-pfleger und Gebäudereiniger (vgl. hierzu die Veröffentlichung des Bundesverbandes der Unfallkassen im Internet unter www.unfallkassen.de).
Rz. 5
In der gesundheitsförderlichen Gestaltung der Arbeitswelt liegt ein wesentliches präventives Potenzial. Das Arbeitsschutzrecht verpflichtet dementsprechend die Arbeitgeber, auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren hinzuwirken. Hierbei sind sie nach dem Unfallversicherungsrecht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und zu überwachen. In diesem Rahmen sind die Unfallversicherungsträger auf Erkenntnisse über das Krankheitsgeschehen angewiesen, die bei den Krankenkassen anfallen und nur von diesen ausgewertet werden können. Anders können die Träger der Unfallversicherung ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Abs. 1 Satz 2 und 3 greift dies auf und verpflichtet dementsprechend die Krankenkassen zur Weitergabe von Erkenntnissen über den Zusammenhang zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Satz 1 sind die Krankenkassen gefordert, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Satz 2 verstärkt diese Verpflichtung, indem den Kassen aufgegeben wird, die dazu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Neuregelung in Abs. 2 durch das Präventionsgesetz bezweckt eine noch engere Verzahnung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes mit der betrieblichen Gesundheitsförderung und soll insbesondere sicherstellen, dass die Krankenkassen die Ergebnisse von vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen bei der Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation berücksichtigen (BT-Drs. 18/4282 S. 36).
2.2 Zusammenarbeit mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden (Abs. 2)
Rz. 6
Nach Abs. 2 werden die Krankenkassen und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu einer engen Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren verpflichtet. Satz 2 stellt dafür einen organisatorischen Rahmen auf, indem sie zur Bildung regionaler Arbeitsgemeinschaften angehalten werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die noch aktuelle Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren hingewiesen (vgl. die Veröffentlichung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Internet unter www.hvbg.de; vgl. auch Marburger, BG 2009 S. 286 f.).
Abs. 2 Satz 3 verweist zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit bei Aufträgen und in Arbeitsgemeinschaften auf die entsprechenden Vorschriften des SGB X und des SGB V.