2.1 Satzungserfordernis (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Die Vorschrift schreibt den Landesverbänden der Krankenkassen vor, sich eine Satzung zu geben. Satzungsgeber ist der Verwaltungsrat der jeweiligen Kasse (§ 209 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zum Begriff der Satzung vgl. § 34 Abs. 1 SGB IV.
2.2 Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 3a
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Landesverband seinen Sitz hat. Dabei handelt es sich um die Aufsichtsbehörde des Landesverbandes (§ 208 Abs. 1). Die Genehmigung ist ein staatliches Mitwirkungsrecht, das sich auf die Rechtskontrolle beschränkt. Die Aufsichtsbehörde des Landes ist auch zuständig, wenn sich der Bezirk des Verbandes über mehr als 3 Bundesländer erstreckt (wie z. B. beim BKK-Landesverband Nordwest in Essen). Für eine andere Auslegung fehlt es an einem Verweis auf § 90 SGB IV.
Genehmigung und Versagung sind Verwaltungsakte, die mit einer Klage auf dem Sozialrechtsweg angegriffen werden können (§ 54 SGG). Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt.
2.3 Mindestinhalt der Satzung (Abs. 1 Satz 3)
Rz. 4
Die in Nr. 1 bis 8 enthaltene Aufzählung stellt – auch wenn der Begriff "insbesondere" im Gesetzestext fehlt – den Mindestinhalt der Satzung dar. Die Übernahme weiterer Bestimmungen bleibt, soweit diese den Aufgaben des Landesverbandes (§ 211) nicht widersprechen, den Verwaltungsräten der Landesverbände überlassen.
2.3.1 Name, Bezirk und Sitz des Verbandes (Nr. 1)
Rz. 5
Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Bezirk und den Sitz des Verbandes. Der Name muss sowohl die Kassenart als auch die regionale Zuordnung des Verbandes bezeichnen, soweit es sich nicht um einen landesweit organisierten Landesverband handelt. Existiert nur ein Landesverband der Kassenart in einem Bundesland, reicht die Nennung des Bundeslandes (§ 207 Abs. 1). Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände oder ist der Landesverband länderübergreifend (§ 207 Abs. 2 und 3), muss dies in der Satzung zum Ausdruck kommen. Der Sitz des Verbandes muss in dem Bundesland liegen, für das er gebildet wurde (aber § 207 Abs. 1, wonach die Landesverbände in jedem Bundesland zu bilden sind).
2.3.2 Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Vertreter (Nr. 2)
Rz. 6
Die Satzung enthält Bestimmungen über die Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter aufzunehmen. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedskassen im Landesverband und ist auf höchsten 30 begrenzt (§ 209 Abs. 1). Sofern sich die Anzahl der Mitglieder des Verbandes während einer Wahlperiode ändert, kann die Satzung des Verbandes entsprechendes regeln. Gewählt werden können nur Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen (§ 209 Abs. 3). Die in § 209 Abs. 4 genannten Vorschriften des SGB IV sind bei der Satzungsgebung zu beachten. Soweit alle Mitgliedskassen des Verbandes im Verwaltungsrat vertreten sind, ist wohl im Sinne einer Interessenwahrung der Mitgliedskassen nur die persönliche Stellvertretung zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Sofern im Verwaltungsrat nicht alle Mitgliedskassen berücksichtigt werden können, dürfte sich eine kassenübergreifende Stellvertretung als sinnvoll erweisen, damit Kassen an der Arbeit der Selbstverwaltung des Landesverbandes beteiligt werden können, die keine Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden konnten. Die Satzung hat auch die Art und Weise der Wahl zu regeln. Eine geheime Wahl ist nicht verpflichtend gefordert (§ 209), kann aber über die Satzung geregelt werden.
2.3.3 Entschädigungen für Organmitglieder (Nr. 3)
Rz. 7
Die Entschädigungen für Organmitgliedersind in der Satzung zu regeln. Hierbei ist aber § 209 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 41 SGB IV zu berücksichtigen, sodass dem Satzungsgeber hier nur Spielraum für deklaratorische Regelungen und Verweise auf die Gesetzeslage verbleiben dürfte.
2.3.4 Öffentlichkeit des Verwaltungsrats (Nr. 4)
Rz. 8
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Sie sind damit auch für Personen zugänglich, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Die Satzung kann aber Regelungen enthalten, die für bestimmte Tatbestände die Nichtöffentlichkeit vorsieht (§ 63 Abs. 3 SGB IV).
2.3.5 Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen (Nr. 5)
Rz. 9
Es sind Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen zu treffen. Die Aufgaben der Landesverbände sind in § 211 abschließend beschrieben und stecken damit den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen ab. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten kann die Satzung eines Landesverbandes nicht vorsehen. Die Satzung kann damit lediglich den Umfang gesetzlich festgelegter Rechte und Pflichten entsprechend konkretisieren. Von den Mitgliedskassen können im Ergebnis nur solche Handlungen verlangt werden, die gesetzeskonform sind.
Die Satzung kann sich aber auch darauf beschränken, die wesentlichen, in § 211 genannten Rechte und Pflichten aufzuzählen.
2.3.6 Aufbringung und Verwaltung der Mittel (Nr. 6)
Rz. 10
Die Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben einmal festzulegen, nach welchem Verfahren die Mittel aufzubringen sind und in welcher Höhe. In der Regel erfolgt die Aufbringung der Mittel durch Erhebung einer Umlage, was auch für besondere Zwecke geschehen kann. Für die Höhe der Umlage können beispielsweise die Mitgli...