2.1 Nachfolgeregelung zu den Bundesverbänden
Rz. 4
Die bisherigen Bundesverbände werden ab 1.1.2009 in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts weitergeführt.
Die Gründung einer GbR erfordert grundsätzlich für den Gründungsprozess eine rechtsgeschäftliche Einigung. Dieser Prozess wird ersetzt durch die gesetzliche Anordnung in Abs. 1 (gesetzlich angeordnete Rechtsform umwandlung). Losgelöst von zeitlich später liegenden Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter ist die Umwandlung mit Wirkung zum 1.1.2009 ohne weiteres Zutun eingetreten. Gegen die gesetzliche Anordnung bestehen grundsätzlich keine Rechtsmittel.
Rz. 5
Gesellschafter der GbR sind jeweils – ebenfalls per gesetzlicher Anordnung – die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des vorherigen jeweiligen Bundesverbandes. Damit ist klargestellt, dass die Gesellschafter der Nachfolgegesellschaften die Landesverbände sind (BT-Drs. 16/4247 S. 51).
Rz. 6
Grundsätzlich verweist die Vorschrift auf die für die GbR geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff. BGB), soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Abs. 1 Satz 5 räumt die Möglichkeit des Beitritts zur GbR den Krankenkassen der jeweiligen Kassenart ein. Dies schließt demzufolge kassenartenübergreifende Beitritte aus. Grundsätzlich hätte es einer Regelung zu den Beitrittsmöglichkeiten wegen des Hinweises auf das BGB nicht bedurft. Der Gesetzgeber wollte jedoch offensichtlich die nach dem BGB grundsätzlich allen zustehenden Beitrittsmöglichkeiten auf die Kassen der jeweiligen Kassenart einschränken. Dies erscheint allerdings insoweit inkonsequent, als nach den BGB-Regelungen eine Vereinigung mehrerer BGB-Gesellschaften möglich ist und im Ergebnis die Separation der Kassenarten wieder aufgehoben wäre (vgl. auch Begründung des Gesetzgebers, BT-Drs. 16/3100 S. 159). Auch durch die kassenartenübergreifenden Fusionsmöglichkeiten und die daraus resultierenden Verbandswahlrechte (§ 171 a) ergibt sich eine indirekte Beitrittsmöglichkeit; bei dieser Option geht allerdings die der anderen Kassenart beitretende Kasse in der fusionierten Kasse "unter".
Rz. 7
Nach Satz 3 steht es nach dem 31.12.2008 den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden. Die jeweilige Gesellschaft kann fortgeführt, aufgelöst oder mit anderen Gesellschaften vereinigt werden. Die Ausgestaltung der Gesellschaftsverhältnisse bestimmen allein die Gesellschafter im Rahmen der §§ 705 bis 740 BGB. Aus § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB leitet sich demnach auch das Recht ab, die Gesellschaft jederzeit nach dem 31.12.2008 zu kündigen. Insoweit läuft die gesetzliche Regelung zur Nachfolgereglung (vgl. Rz. 5) hier insoweit ins Leere.
2.2 Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Rz. 8
Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2008 wurde aufgehoben. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen bestand ab 1.1.2009 nicht mehr. Die Rechtsnachfolge wurde im KVLG (§ 34 Abs. 1 des Zweiten KVLG) geregelt und schloss die veränderte Aufgabenzuweisung mit ein. Damit folgte der Gesetzgeber hier den organisationsrechtlichen Änderungen bei den anderen Kassenarten.
Der Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. Er tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen ein.
2.3 Knappschaftliche Krankenversicherung
Rz. 9
Bis zum 31.12.2008 nahm für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Bundesverbandes und eines Landesverbandes zusammen wahr. Seit dem 1.1.2009 beschränkt sich das Aufgabenfeld auf die Landesverbandsaufgaben. Auch dies ist eine Folgeänderung zur Neuorganisation der Verbände (BT-Drs. 16/3100 S. 159). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund vertreten (§ 217 c Abs. 1 Nr. 5).
2.4 Aufgaben der Rechtsnachfolgergesellschaften
Rz. 10
Die Gesellschaften nach Abs. 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände (Abs. 4 Satz 1). Durch die neu geregelten Aufgabenzuweisungen des Spitzenverbandes Bund steht bei dieser Regelung der formale Charakter im Vordergrund.
Rz. 11
Der Zweck der Gesellschaften liegt in der Erfüllung der sich aus § 214 ergebenden Aufgaben (Abs. 4 Satz 2). Dabei handelt es sich überwiegend um die Abwicklung von Verpflichtungen der vorherigen Bundesverbände. Darüber hinaus können weitere Aufgaben vertraglich vereinbart werden. Inhaltlich bietet es sich an, hier diejenigen Aufgaben im wettbewerblichen Umfeld anzusiedeln, die der Spitzenverband Bund gerade nicht wahrnehmen soll. Über diese Regelung haben damit die Kassenarten die Möglichkeit, die früheren Bundesverbände soweit fortbestehen zu lassen, wie sich dies nicht mit den Aufgaben des Spitzenverbandes Bund überschneidet. Umstrukturierungen oder Umwandlungen in eine andere Rechtsform sind ebenfalls möglich.
Rz. 12
Mit Abs. 4 Satz 3 werden die erforderlichen Pflichten und Rechte der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks fin...