2.1 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 1)
Rz. 3
Als Folge der Umwandlung der Bundesverbände bestimmt die Vorschrift, dass sich gleichzeitig das bis zum 31.12.2008 den Bundesverbänden zustehende Vermögen in Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaften umwandelt. Dies entspricht dem im BGB verankerten Gesamthandsprinzip (vgl. Komm. zu § 212), nach dem das Vermögen den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und unterliegt im Zeitpunkt des Rechtsübergangs keiner Dispositionsbefugnis.
Rz. 4
Unter Verweis auf § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang) wird der Übergang der Arbeitsverträge der Angestellten gestaltet. Die Arbeitsverträge gehen dadurch kraft Gesetzes auf die Nachfolger über. Bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Möglich ist es aber, die Rechte und Pflichten bei den Nachfolgegesellschaften durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung zu regeln.
Rz. 5
Die in § 613 Abs. 4 BGB getroffene Regelung zum Kündigungsschutz wird durch Abs. 1 erweitert.
Die Beschäftigten der Bundesverbände (Anstellungs- und Dienstverträge) haben einen Anspruch auf Beschäftigung bei der jeweiligen Rechtsnachfolge-GbR. Der Gesetzgeber will Kündigungen allein wegen des Rechtsformwechsels ausschließen (BT-Drs. 16/3100) und stellt mit Abs. 1 eine Enthaftung der Gesellschaften für Ansprüche der Beschäftigten sicher. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten inklusive tarifvertraglich begründeter Positionen wie etwa der Unkündbarkeit und der Versorgungsansprüche auf die Gesellschaften über (vgl. dazu auch BT-Drs. 16/7216 S. 44). Für alle Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen haften die Gesellschafter nach Satz 3 zeitlich unbeschränkt. Diese unbeschränkte Nachhaftung bildet eine weitergehende Lösung als in § 613a Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Die unbeschränkte Nachhaftung gilt für die Vereinsmitglieder nach Satz 4 auch bei Auflösung oder Austritt bei einem Verband der Ersatzkassen. Die sehr weit gefasste Haftung aus Satz 4 gilt nur für Ansprüche, die bei Auflösung des Vereins oder Austritt aus dem Verein bereits bestanden haben (BT-Drs. 16/4247 S. 52).
Rz. 6
Satz 5 regelt für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bei den Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die eine Dienstordnung gilt, die Weiterbeschäftigung bei den Gesellschaften unter Wahrung der Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnung. Satz 7 ermöglicht diesem Personenkreis ein Wahlrecht, da ein Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband der Wahl besteht. Das Wahlrecht bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Kassenart. Bei Ausübung dieses Wahlrechtes ist der angegangene Landesverband verpflichtet, eine Stellung unter Wahrung des Status und Fortgeltung der Dienstordnung anzubieten.
Wird das Wahlrecht nach Satz 7 nicht wahrgenommen, verpflichtet der in Satz 6 vorgenommene Verweis auf § 168 Abs. 1, 2 die betroffenen Angestellten dazu, eine entsprechende Stelle bei einem Landesverband oder einer Krankenkasse anzunehmen. Der übernehmende Landesverband hat einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände (Satz 8).
Rz. 7
Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche der bei den früheren Bundesverbänden beschäftigten Angestellten haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. Satz 9 stellt damit in Analogie zu Satz 3 die Haftung für alle Beschäftigten gleich. Die im Fall von kassenartenübergreifenden Fusionen auf 5 Jahre begrenzte Nachhaftung (§ 171a Abs. 2) gilt nicht für Ansprüche aus Arbeits- und Dienstverträgen einschließlich der Versorgungsansprüche zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (BT-Drs. 16/3100 S. 160).
Rz. 8
Der Spitzenverband Bund, der wesentliche Aufgaben der früheren kassenartenorganisierten Bundesverbände übernimmt, soll den Beschäftigten der Bundesverbände und der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten (Abs. 6). Diese Aufforderung des Gesetzgebers ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Angebote nur soweit zu realisieren sind, wie dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes auch erforderlich ist. Mit dieser weiteren Weiterbeschäftigungsoption löst der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Gesamtrechtsnachfolge ein. Danach ist bei der Auflösung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem nahezu vollständigen Aufgabenentzug (was einer Auflösung sehr nahekommt) unumstritten, dass der Staat in sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt. Mit der Regelung in Abs. 6 nutzt der Gesetzgeber die Option, anstelle des Staates den Spitzenverband Bund einzusetzen.
Rz. 9
Ziel der Regelung in Abs. 6 ist darüber hinaus, qualifiziertes Personal, welches schon in entsprechenden Arbeitsgebieten Erfahrung gesammelt hat, ohne bürokratischen Aufwand einzustellen (BT-Drs. 16/4247...