Rz. 6
Über- und zwischenstaatliches Recht sehen vor, dass die beteiligten Staaten für die Durchführung der Vereinbarungen Verbindungsstellen benennen und einrichten. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Abschluss von Vereinbarungen (Ausnahmevereinbarungen) mit ausländischen Verbindungsstellen,
- Durchführung der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen,
- Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
- Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
- Aufklärung, Beratung und Information und
- Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d.
Dem wird mit § 219a Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland nachgekommen.
Die Aufzählung ist beispielhaft und daher nicht abschließend. Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes kann der DVKA weitere Aufgaben übertragen (Satz 5). Dabei ist die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes als maximale Begrenzung des Aufgabenspektrums zu beachten (vgl. §§ 217e und 217f).
Rz. 7
Die Aufgaben der Verbindungsstelle werden durch die EG-Verordnungen sowie durch die zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Staaten festgelegt.
Überstaatliches Recht beinhalten die EG-Verordnungen 1408/71 und 883/04, da sie direkt aufgrund der grundgesetzlich verankerten Übertragung hoheitlicher Aufgaben an die Europäischen Gemeinschaften, die im EG-Vertrag festgelegt sind, in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Anderslautendes, innerstaatliches Recht der Bundesrepublik ist gegenüber dem EG-Recht unbeachtlich.
Zwischenstaatliches Abkommensrecht tritt in der Bundesrepublik Deutschland nur mit der Verabschiedung eines entsprechenden Transformationsgesetzes in Kraft.
Rz. 7a
Die DVKA kann bei Kostenabrechnungen auf Beanstandungen verzichten und eine damit einhergehende Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen begründen (Satz 6 Nr. 1). Zu den Aufgaben der DVKA gehört die Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen (Satz 3 Nr. 2). Die DVKA wickelt die Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen für Leistungen ab, die im Ausland für in Deutschland krankenversicherte Personen durch eine ausländische Krankenkasse oder einen nationalen Gesundheitsdienst oder in Deutschland für eine im Ausland krankenversicherte Person durch eine deutsche Krankenkasse aushilfsweise erbracht wurden. Die Befugnisse der DVKA beschränkt sich auf Maßnahmen, die im Bereich der Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen zum Zweck der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderlich sind (BT-Drs. 19/26822 S. 101). Hierdurch können unwirtschaftliche Prozesse, wie die Einreichung von Beanstandungen in Bezug auf ausländische Forderungen, die lediglich eine geringe Forderungshöhe aufweisen und die zudem kaum Aussicht auf Erfolg haben, vermieden werden. Die Verwaltungskosten für einen abgeschlossenen Beanstandungsvorgang belaufen sich derzeit auf durchschnittlich 36,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich anteilig aus den Bearbeitungskosten der betroffenen Krankenkasse (durchschnittliche Bearbeitungszeit von etwa 35 Minuten) und aus den Bearbeitungskosten der DVKA (durchschnittliche Bearbeitungszeit von rd. 20 Minuten) zusammen. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 38.475 Forderungen, die einen Forderungsbetrag in Höhe von bis zu 36,00 EUR aufweisen, von deutschen Krankenkassen beanstandet. Ein innerstaatlicher Ausgleich zwischen der zur Zahlung verpflichteten deutschen Krankenkasse und der eigentlich nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht zuständigen deutschen Krankenkasse findet nicht statt. Bisher konnte die DVKA entsprechende Maßnahmen, die eine wirtschaftliche Durchführung der Kostenabrechnung sicherstellen, ausschließlich im Einvernehmen mit allen Krankenkassen als auch mit dem BMG und dem BAS treffen. Die Ergänzung der Vorschrift macht dieses aufwändige Vorgehen entbehrlich.
Rz. 7b
Die DVKA ist befugt, ganz oder teilweise auf Forderungen der deutschen Krankenkassen zu verzichten oder sich auf das Bestehen einer oder mehrerer ausländischer Forderungen gegenüber einer deutschen Krankenkasse mit einer ausländischen Stelle zu verständigen, ohne vorher im Einzelfall die deutsche Krankenkasse konsultieren zu müssen (Satz 6 Nr. 2). Dabei handelt es sich um Forderungen, über die aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Staaten über das Bestehen von Forderungen im Rahmen des nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht regelmäßig vorgesehenen Verfahrens kein Einvernehmen erzielt werden konnte. So wird im Sinne eines Vergleichs ein effizienter Abschluss der Rechnungsführung mit in- und ausländischen Stellen unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ermöglicht. Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Verpflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn dies für die DVKA und die betroffenen Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig ist (Satz 7).
Rz. 7c
Die Einzelheiten zum Verfahren nach Satz 6, insbesondere zur Höhe der Forderungen, auf die die DVKA zulasten einzelner Krankenkassen verzichten kann un...