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Bei regelmäßiger Inanspruchnahme der Individualprophylaxe verringert sich der Anteil des Versicherten an den Kosten des Zahnersatzes nach einer gestuften Regelung in § 55 Abs. 2 um maximal bis zu 30 %. Zu den Einzelheiten wird auf die ausführliche Komm. zu § 55 verwiesen.

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