Rz. 13a
Im Einzelfall ist eine Darlehensaufnahme zulässig, um Grundstücke für Eigeneinrichtungen zu erwerben oder Eigeneinrichtungen zu errichten, zu erweitern oder Gebäude umzubauen (Satz 3). Die Ausnahmeregelung betrifft bestandsgeschützte Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140, die bereits am 1.1.1989 bestanden haben und weiterbetrieben werden.
Rz. 13b
Die Darlehensaufnahme soll den Krankenkassen einen sinnvollen Betrieb von bestandsgeschützten Eigeneinrichtungen ermöglichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen vergleichbaren Einrichtungen schaffen. Im Fall von Krankenhäusern betrifft dies solche Immobilienmaßnahmen, die über Fallpauschalen oder über Förderbeträge nach den jeweiligen Landesfördergesetzen zur Finanzierung der Krankenhausinvestitionen gefördert werden (BT-Drs. 18/12587 S. 60).
Rz. 13c
Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde der jeweiligen Krankenkasse. Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Darlehensaufnahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht (BT-Drs. 18/12587 S. 60). Dabei hat die Aufsichtsbehörde die Risiken einer Darlehensaufnahme auch für den Haushalt des Trägers insgesamt zu bewerten und die Fähigkeit der Krankenkasse oder ihrer Eigeneinrichtung zur Tilgung und Zinszahlung zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Krankenkasse bzw. ihrer Eigeneinrichtung hierfür Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Darlehensverträge, die ohne Genehmigung geschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Lehnt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ab, wird der Darlehensvertrag endgültig unwirksam. Es werden durch den Vertragsschluss keine Verpflichtungen für die Krankenkasse begründet.
Rz. 13d
Diese Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit entspricht derjenigen bei anderen behördlichen Genehmigungserfordernissen, wenn die Genehmigung Voraussetzung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist.(Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 220 Rz. 33, Stand: 15.6.2020). Hält man den gesetzgeberischen Willen zu Abs. 1 Satz 2 (schwebende Unwirksamkeit bei fehlender Genehmigung) für maßgebend, dürfte sich die Ansicht des OLG Düsseldorf, dass ein unter Verstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot des Abs. 1 Satz 2 geschlossener Kreditvertrag wirksam ist, wegen des ansonsten bestehenden Wertungswiderspruchs nicht aufrechterhalten lassen.