Rz. 31
Die in Satz 1 normierte Beitragsfreiheit wird durch Satz 2 für den Fall eingeschränkt, soweit der Rente vergleichbare Einnahmen (also Versorgungsbezüge i. S. d. § 229) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) bezogen werden. Dies entspricht der allgemeinen Beitragspflichtigkeit dieser Einnahmen auch bei Pflichtversicherten (vgl. § 226 und § 237). Die Beitragspflicht ist daher, wie bei Rentnern selbst, in der Zeit der Rentenantragstellermitgliedschaft auf diese Einnahmen begrenzt. Bei Abfindungen von Versorgungsbezügen oder nicht regelmäßig gezahlten Versorgungsbezügen ist der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 umgerechnete monatliche Zahlbetrag für 120 Monate zu berücksichtigen. Der Bezug von Versorgungsbezügen und/oder die Erzielung von Arbeitseinkommen führen daher zu einer Beitragspflicht nach Maßgabe des § 239. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Renten und Versorgungsbezüge aus dem Ausland (§ 228 Abs. 1 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 32
Beitragszahlungspflicht besteht nach der Verweisung in Satz 3 für diese Einnahmen jedoch nur, soweit sie auch wegen ihrer Höhe bei Versicherungspflicht der Beitragspflicht unterliegen würden (§ 226 Abs. 2, § 237 Nr. 2 und 3), also zusammen ein Zwanzigstel der jeweilig geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (Bagatellgrenze). Da der Satz 3 jedoch auf § 226 Abs. 2 insgesamt verweist, ist auch die Regelung über den Freibetrag für über die Bagatellgrenze hinausgehende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 226 Abs. 2 Satz 2 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.2020 durch GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG v. 21.12.2019) anwendbar. Dies bedeutet, dass auch bei Rentenantragstellern Beiträge nur aus dem über dem Freibetrag liegenden Versorgungsbezügen zu zahlen sind.
Rz. 33
Diese Beitragspflicht gilt auch für die ohne Versicherungspflicht als Rentenantragsteller sonst Familienversicherten (Nr. 3), selbst und gerade dann, wenn diese Einnahmen wegen ihrer Höhe von nicht mehr als einem Siebtel der Bezugsgröße die Familienversicherung nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ausschließen würden. Der Ausschluss der Familienversicherung wegen einer eigenen Pflichtversicherung als Rentenantragsteller und/oder Rentner (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) ist nicht von der Einkommenshöhe oberhalb eines Siebtels der Bezugsgröße abhängig.
Rz. 34
Durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden mit Wirkung zum 1.7.2011 durch § 237 Satz 2 auch Renten aus dem Ausland zu beitragspflichtigen Einnahmen bei Rentnern (und anderen Versicherungspflichtigen) gemacht. Auch wenn diese ausländischen Renten als solche keine Rentenantragstellerversicherung begründen können, wären sie über § 239 i. V. m. § 240 Abs. 2 für die Rentenantragstellerbeiträge zu berücksichtigen. Beitragsfreiheit kann daher nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Satz 2 ebenfalls nicht für gesetzliche Renten aus dem Ausland eingeräumt werden. Diese sind jedoch auch dann beitragspflichtig, wenn der Zahlbetrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.