2.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Rz. 3
Die Vorschrift verweist für den neu in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung auf die Regelungen für freiwillig Versicherte nach § 240. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 ist dabei sicherzustellen, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind. Zu beachten ist bei den versicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, dass diese Mitglieder über keinerlei Einnahmen verfügen dürfen, die eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften begründen oder zur Versicherungsfreiheit führen würden. Außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 nicht erfüllt sein. Sofern also keine oder nur sehr geringe Einnahmen nachgewiesen werden können bzw. Ehegatteneinkommen zur Beitragspflicht nicht herangezogen werden kann, ist für die Berechnung der Beiträge von den Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 auszugehen (Einzelheiten vgl. Komm. zu § 240).
2.2 Beitragssatz, Mitgliedschaft und Anzeige
Rz. 4
Der maßgebliche Beitragssatz für die versicherungspflichtigen Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach §§ 241 ff. Getragen werden die Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge von den Mitgliedern allein (§ 250 Abs. 3). Sofern der Versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bezieht, wurde § 249 um den Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erweitert; Arbeitgeber und versicherungspflichtig Beschäftigter tragen danach die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Gesetzgeber hat nicht beachtet, dass § 249 die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen regelt. Der Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 mit Arbeitsentgeltbezug ist zwar versicherungspflichtig und beschäftigt, übt jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach § 252 sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Wenn also § 249 in der Fassung ab 1.4.2007 Anwendung finden soll, hätten grundsätzlich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen und auch zur Hälfte zu zahlen. Mit der Einfügung der Nr. 13 in § 249 wäre aber auch konsequenterweise die Anwendung des § 253 und die Vorschriften der §§ 28 d bis 28 n SGB IV über den Gesamtsozialversicherung verbunden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen jedoch in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben v. 20.3.2007 zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften der §§ 28 d bis 28 n SGB IV keinerlei Anwendung finden und führen dies auf den Verweis des § 227 zu § 240 zurück. Dabei haben die Spitzenverbände allerdings die Systematik des Gesetzes außer Acht gelassen. Sowohl § 227 als auch § 240 enthalten lediglich Bestimmungen über beitragspflichtigen Einnahmen. Nach Auffassung der Spitzenverbände hat nach § 240 i. V. m. § 257 vielmehr der Versicherte die Beiträge alleine zu zahlen und erhält vom Arbeitgeber lediglich einen Beitragszuschuss. In der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger ist dies sicherlich praktikabel, bei stringenter Betrachtung des Gesetzes kommt man allerdings zu einem anderen Ergebnis. Um das Ergebnis der Spitzenverbände als richtig einordnen zu können hätte es aus Sicht der Autorin einer Erweiterung um den Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 in § 257 Abs. 1 bedurft. Für eine Anwendung des § 257 in der gültigen Fassung bleibt mithin kein Raum. Fraglich ist, welche Intention der Gesetzgeber mit der Änderung des § 249 verfolgt hat.
Rz. 5
Die Mitgliedschaft der Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und der bisher nicht Versicherten beginnt nach § 186 Abs. 11 mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland und endet nach § 190 Abs. 13 sobald ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird. Sofern am 1.4.2007 kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland besteht, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Die Mitgliedschaft wird nach § 174 Abs. 5 von der Krankenkasse oder dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, durchgeführt. Hat bisher zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden, wird die Mitgliedschaft von einer nach § 173 Abs. 2 wählbaren Krankenkasse durchgeführt.
Rz. 6
Grundsätzlich hat der Versicherte den Beginn der Versicherungspflicht selbst anzuzeigen. Hierzu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bereits ein Formular ("Anzeige zur Pflichtversicherung") entwickelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Feststellung, ob zuletzt eine gesetzliche oder private Krankenversicherung oder aber keine von diesen Absicherungen im Krankheitsfall bestanden hat, alle den Krankenkassen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BT-Drs. 16...