2.1 Beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1)
2.1.1 Voraussichtliches Jahreseinkommen (Sätze 1 und 4)
Rz. 5
Das Gesundheits-Reformgesetz (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 224) sah zunächst für Abs. 1 vor, dass der Beitragsbemessung die vorläufigen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit zugrundegelegt werden sollten; endgültige beitragspflichtige Einnahmen wären dann nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln gewesen. Diese Regelung entsprach den Vorgängervorschriften der §§ 180 a Abs. 1, 393 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RVO (vgl. auch BR-Drs. 200/88 S. 224 zu § 243). Das Beitragsverfahren wich damit im Wesentlichen von dem in der allgemeinen Sozialversicherung ab. Daher sollte zukünftig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkommen von Künstlern und Publizisten häufig stärkeren Schwankungen unterliegen. Die kurzfristigen Geldleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld wurden jedoch aufgrund der vorläufigen Bemessungsgrundlage erbracht. Diese Regelung führte nicht nur zu einer beträchtlichen Arbeitsbelastung bei der Künstlersozialkasse, sondern eröffnete auch die Möglichkeit, Geldleistungen zu beziehen, ohne die entsprechenden Beiträge entrichten zu müssen. Die Möglichkeit zu einer solchen nachträglichen Risikoverschiebung zulasten der Versicherungsträger war mit dem Versicherungsprinzip nicht zu vereinbaren. Das Beitragsverfahren wurde daher dem der allgemeinen Sozialversicherung angeglichen (vgl. BR-Drs. 367/88 S. 28). Zeitgleich verabschiedet, aber erst einen Tag später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wurde daher die nunmehr in Satz 1 enthaltene Regelung der verbindlichen Beitragsbemessung nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen. Erfasst wird allerdings nur das Arbeitseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Weitere Einnahmen werden dann ggf. über Abs. 2 zur Beitragspflicht herangezogen.
Rz. 6
Auf das jährliche Einkommen wird abgestellt, da sich ein monatliches Einkommen nur schwierig oder teilweise auch gar nicht ermitteln lässt. Das Erbringen einer künstlerischen oder publizistischen Leistung wird einerseits nicht immer direkt vergütet, kann andererseits aber auch zu Einnahmen führen, die sich erst später ergeben und sich ggf. wiederholen (z. B. GEMA-Einnahmen). Nach Abs. 1 Satz 4 zählt bei Künstlern und Publizisten zu dem Arbeitseinkommen daher auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. Der Begriff des Jahresarbeitseinkommens ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15 SGB IV. Das Arbeitseinkommen ist danach der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG haben die Versicherten bis zum 1.12. eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und § 13 des KSVG erlangen hierbei eine besondere Bedeutung. Sofern der Versicherte trotz Aufforderung keine Angaben macht, ist die Künstlersozialkasse berechtigt, die Höhe des Arbeitseinkommens zu schätzen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 KSVG), der Anspruch auf den Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse (vgl. § 10 KSVG) entfällt damit bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats (vgl. § 12 Abs. 2 KSVG). Verändern sich die Verhältnisse eines Versicherten, kann er nach § 12 Abs. 3 KSVG auf Antrag eine Änderung mit Wirkung zum 1. des Monats an erwirken, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Dies gilt auch, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt wurde.
Rz. 7
Für die monatlich zu zahlenden Beiträge ist nach Abs. 1 Satz 1 der 360. Teil des voraussichtlichen Jahreseinkommens anzusetzen. Dieser Betrag ist dann bei vollen Monaten für 30 Tage zu berechnen, bei Teilmonaten für die tatsächlichen Kalendertage. Um die Beitragskontinuität sicherzustellen, ist auf das tatsächlich in einem Monat erzielte Einkommen nicht abzustellen. Als Mindestbemessungsgrundlage gilt der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Da bei einem Arbeitseinkommen von weniger als 3.900 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG Versicherungsfreiheit besteht, kann die Mindestbemessungsgrundlage nur zum Tragen kommen, sofern die Einnahmen pro Kalenderjahr zwischen (monatliche Bezugsgröße 2016: 2.975,00 EUR : 180 × 30 = 495,83 EUR × 12 =) 5.950,00 EUR und 3.900,01 EUR liegen. Daneben kann die Mindestbemessungsgrundlage bei geringerem Arbeitseinkommen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in Betracht kommen, da § 3 Abs. 2 für diese Zeit die Versicherungsfreiheit ausschließt. Diese Frist kann nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG verlängert werden. Außerdem ist nach § 3 Abs. 3 KSVG ein zweimaliges Unterschreiten der Grenze innerhalb von 6 Kalenderjahren ebenso unschädlich für das Bestehen der Versicherungspflicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt nach § 7 KSVG in Betrach...