Rz. 2
Die Vorschrift des § 241 knüpfte in ihrer ursprünglichen Fassung an § 385 Abs. 1 Nr. 1 RVO an. Sie enthielt, obwohl sie sich nach der Überschrift allein mit dem allgemeinen Beitragssatz befasst, zunächst grundlegende Bestimmungen über Beitragssätze und die Beitragsbemessung.
Die Krankenkassen hatten ursprünglich die Befugnis und die Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Aufstellung ihres Haushaltsplans den Krankenversicherungsbeitrag festzusetzen. Der Beitragssatz und die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bestimmten im Wesentlichen die Höhe der Einnahmen der Krankenkasse, aus denen die Leistungen der Versicherten und sonstige Ausgaben finanziert werden mussten. Dies führte je nach Versichertenstruktur zu unterschiedlichen Beitragssätzen. Bis zum 31.12.2008 legten die Krankenkassen in ihrer Satzung auch den allgemeinen Beitragssatz fest. Die Festsetzung des Beitragssatzes in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse hatte zur Folge, dass in der Krankenversicherung anders als in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz je nach Krankenkassenmitgliedschaft unterschiedlich hoch sein konnte. Die daraus entstehende unterschiedliche Höhe des tatsächlichen Beitrags verstieß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), auch soweit die Krankenkassenmitgliedschaft durch gesetzliche Zuweisung erfolgte (BVerfG, Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85).
Rz. 3
Die Neuregelung der Finanzstrukturen der GKV u. a. mit Schaffung des Gesundheitsfonds führte ab 2009 zur Bestimmung des maßgeblichen allgemeinen (§ 241) und auch des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243) bundeseinheitlich zunächst durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, ab 1.1.2011 durch den Gesetzgeber selbst. Der bundeseinheitliche Beitragssatz musste ausweislich der amtliche Begründung (BT-Drs. 16/3100 S. 164) der Höhe nach so festgesetzt werden, dass sichergestellt war, dass in der Startphase die Ausgaben der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Bundesmittel zu 100 % gedeckt waren und auch der Aufbau einer Liquiditätsreserve möglich war. Dabei musste auch im Hinblick auf die in § 171b vorgesehene Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen berücksichtigt werden, dass entsprechende Rücklagen von den Krankenkassen gebildet werden konnten. Den einzelnen Krankenkassen, denen dieser einheitliche Beitragssatz zur Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben nicht ausreichte, blieb lediglich die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 zu erheben. Zur fachlichen Unterstützung der Entscheidungen über die Höhe des erforderlichen allgemeinen Beitragssatzes sollte sich das Bundesministerium für Gesundheit auf die Expertise eines neu einzurichtenden Schätzerkreises stützen. Der Schätzerkreis war mit dem für die Bewertung und Prognose der finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes erforderlichen Sachverstand zu besetzen. Er hatte die Aufgaben, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über den erforderlichen Beitragsbedarf des jeweiligen Folgejahres zu treffen. Es blieb allerdings unverändert dabei, dass der Arbeitgeberbeitrag nur die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes entsprechend der Regelung zur Beitragstragung des Arbeitgebers in § 249 (a. F.) zu entrichten hatte.
Rz. 4
Der Beitragssatz eines GKV-Versicherten ergibt sich seitdem aus dem allgemeinverbindlichen allgemeinen Beitragssatz oder aus einem ermäßigten bzw. angepassten Beitragssatz nach Maßgabe der §§ 243, 244-246, 247 Satz 2 oder § 248 Satz 2 und dem von der Krankenkasse festgesetzten kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 bzw. dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a für die in § 242 Abs. 3 genannten Mitglieder und Einkünfte.
§ 241 gilt für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, für die nach den §§ 37 ff. KVLG 1989 Besonderheiten bestehen.
Rz. 5
Der erstmals zum 1.1.2009 festgesetzte allgemeine Beitragssatz betrug 15,5 %. Er beinhaltete den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 % nach § 241a a. F., der ab 1.7.2005 allein vom Mitglied getragen werden musste. § 241a a. F. wurde damit entbehrlich und deswegen zum 1.1.2009 durch das GKV-WSG aufgehoben. Es blieb allerdings bei der Minderung des Arbeitgeberbeitragssatzes um 0,9 %, da § 249 a. F. in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung eine entsprechende Verteilung der Beiträge vorsah (BT-Drs. 16/3100 S. 268). Ab 1.7.2009 wurde der allgemeine Beitragssatz durch das Konjunkturpaket II (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität v. 2.3.2009, BGBl. I S. 416) um 0,6 % auf 14,9 %, der paritätisch finanzierte Beitragssatz auf 14,0 % gesenkt. Zum 1.1.2011 wurde der allgemeine Beitragssatz durch das GKV-Finanzierungsgesetz wiederum auf 15,5 % erhöht. Die amtliche Begründung (BT-Drs. 17...