Rz. 16
Der durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 angefügte Satz 2 regelt (seit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG ab 1.1.2015) als gesetzlichen maßgeblichen Beitragssatz für ausländische Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241. Die Einführung der Beitragspflicht für ausländische Renten entspricht dem in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und war in der Gesetzesbegründung auch damit begründet worden (BT-Drs. 17/4978 S. 20). Die Regelung bewirkte zum 1.7.2011, dass auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Beitragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden (BT-Drs. 17/4978 S. 1). Nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 darf der Betrag an Beiträgen im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Auch wenn die Regelung über die Beitragspflicht mit europarechtlichen Vorgaben begründet wurde, werden davon nicht nur Renten aus Mitgliedstaaten der EU erfasst, sondern auch Renten aus anderen Ländern außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EU) 883/2004 (so auch Propp, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 247 Rz. 21, Stand: 15.6.2020).
Rz. 17
Für den Begriff der ausländischen Rente wird auf die Regelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 Bezug genommen. Die dortige Regelung verweist jedoch lediglich darauf, dass § 228 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn eine vergleichbare Rente aus dem Ausland bezogen wird. Die Vergleichbarkeit muss mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sein, sodass die ausländische Rente einer der Renten in § 33 SGB VI vergleichbar sein muss. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Rente der deutschen Rente vergleichbar ist, also den verschiedenen Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, entspricht, ist nicht gesetzlich bestimmt. Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung einer Rente in den unterschiedlichen Ländern und auch innerhalb der europäischen Union, worauf die Erfassung auch ausländischer Renten beruht (vgl. Begründung in BT-Drs. 17/4978 S. 1), gibt es allerdings nicht. Für die Vergleichbarkeit und den daraus folgenden Leistungsanspruch kann es nur auf die Übereinstimmung abstrakter, für das betreffende System und das zu sichernde Risiko maßgeblichen Kriterien ankommen. Da eine völlige Identität der Leistungen und Leistungsvoraussetzungen für Renten kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beschränken. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind daher die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis.
Rz. 18
Für (auch ausländische) Altersrenten, die im Bereich der Arbeitsförderung (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und der Grundsicherung (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) als Ausschlussgründe für Leistungen eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption typisches Merkmal einer Altersrente als entscheidend angesehen worden (vgl. BSG, Urteil v. 21.7.2009, B 7/7a AL 36/07 R, und BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 105/11 R). Dies wird man auch für die Beitragspflicht zugrunde legen können. Dabei ist die Höhe der Leistung nicht entscheidend. Wird die Höhe der Leistung durch vorherige (auch zusätzliche) eigene Aufwendungen des Leistungsbeziehers bestimmt, spricht dies nicht gegen eine Altersrente, sondern entspricht den inländischen Leistungen der Höherversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.7.2018, L 11 KR 4549/17). Auch dem Eintrittsalter für den Rentenbeginn kommt dabei für Altersrenten keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da dieses durch den ausländischen Gesetz- oder Verordnungsgeber nach den dort geltenden Bedingungen festgelegt wird. Da die Voraussetzungen und die Finanzierung von Altersrenten (durch Erfüllung von Versicherungszeiten oder eigenen Beiträgen) als Strukturmerkmal je nach Land unterschiedlich ausgestaltet sein können (z. B. bei staatlicher Finanzierung), spricht es nicht gegen eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung, wenn dies von anderen Rechtsordnungen nicht vorausgesetzt wird (so auch Vossen, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 228 Rz. 12, Stand: Februar 2024; a. A. offenbar Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 228 Rz. 11, Stand: August 2019).
Rz. 19
Für die Beitragspflicht sind aber nicht nur Altersrenten zu berücksichtigen, sondern auch Rentenleist...