2.1 Anwendungsübersicht und Personenkreis
Rz. 4
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) ist in § 248, eigenständig und neben dem Beitragssatz für Renten, auch der Beitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen seit dem 1.1.2009 durch den unmittelbaren Verweis auf den gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz (§ 241) festgelegt (Abs. 1 Satz 1). Für die Beitragsberechnung gilt auch für Versorgungsbezüge und beitragspflichtiges Arbeitseinkommen und zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz des § 241 der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242. Der sich nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum Krankenversicherungsbeitrag und entsteht daher kraft Gesetzes. Dieser krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hat allerdings (wie in §§ 245, 247) in Satz 1 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden, obwohl auch er zur Beitragsberechnung herangezogen werden muss. Dessen Geltung ergibt sich nunmehr (mittelbar) aus der Regelung des Satzes 2, wonach für Renten und Landabgaberenten nach dem ALG, die nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Versorgungsbezug gelten, auch nur die Hälfte des krankenkassenindividuellen Beitragssatzes anzuwenden ist.
Rz. 5
Die Regelung betrifft und betraf alle versicherungspflichtigen Mitglieder einer Krankenkasse die ohne Rücksicht darauf, aus welchem Tatbestand des § 5 die Versicherungspflicht folgt, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen. Versorgungsbezüge (zum Begriff vgl. Komm. zu § 229) unterliegen bei allen Pflichtversicherten der Beitragspflicht (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. den Verweisungen darauf in §§ 232 Abs. 1 S. 2, 232a Abs. 4, 233 Abs. 3, 235 Abs. 4, 236 Abs. 2 und § 237 Nr. 2 sowie Komm. dort). Das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV unterliegt dagegen nur dann bei Versicherungspflichtigen der Beitragspflicht, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird (vgl. Komm. zu § 226). Beitragspflicht für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nach dem Zahlbetrag besteht nur dann, wenn diese Einnahmen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (Bagatellgrenze/Beitragsfreigrenze § 226 Abs. 2 Satz 1; 2020 mtl. 159,25 EUR; 2021 mtl. 164,50 EUR). Dabei sind dann sowohl mehrere kleine Zahlbeträge von Versorgungsbezügen als auch Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zusammenzurechnen.
Rz. 6
Wird die Beitragsfreigrenze überschritten, besteht seit dem 1.1.2020 (in Folge des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes v. 21.12.2019, BGBl. I S. 2913) ein Betriebsrentenfreibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2020 mtl. 159,25 EUR; 2021 mtl. 164,50 EUR), der allerdings auf monatlich ausgezahlte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 beschränkt ist (vgl. BT-Drs. 19/15438 S. 12). Als monatlicher Zahlbetrag und Leistung der betrieblichen Altersversorgung sind auch Kapitalauszahlungen anzusehen, die nach § 229 Abs. 1 Satz 3 in einen fiktiven monatlichen Zahlbetrag umzurechnen und für 10 Jahre zu berücksichtigen sind (so BT-Drs. 19/15438 S. 12). Nach § 202 Abs. 1 Satz 5 hat die Krankenkasse der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS 1 zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden ist. Nur dadurch ist es der Zahlstelle der Versorgungsbezüge möglich, den Beitrag in richtiger Höhe zu berechnen und abzuführen.
Rz. 7
Eine Ausnahme von der Beitragspflicht besteht in den Fällen des § 237 Satz 2, der für Waisenrentner und Versorgungswaisen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11b) die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die entsprechende Leistung aus einem Versorgungswerk, also Versorgungsbezüge i. S. d. § 229 sowie die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte von der Beitragspflicht ausnimmt (vgl. Komm. zu § 237).
Rz. 8
Pflichtversicherte Studenten haben für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nur Beiträge zu entrichten, wenn diese den Studentenbeitrag (nach § 236 Abs. 1 i. V. m. § 245 Abs. 1) übersteigen (§ 236 Abs. 2 Satz 2). Bis 31.12.2003 waren daher wegen der Anwendung des halben allgemeinen Beitragssatzes nur in wenigen Fällen Beiträge auch aus Versorgungsbezügen von Studenten zu zahlen. Da seit dem 1.1.2004 der jeweilige allgemeine Beitragssatz der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist, der regelmäßig höher als der Beitragssatz für Studenten nach § 245 Abs. 1 ist, entsteht nunmehr verstärkt die Beitragspflicht auch für die Versorgungsbezüge. Über den Studentenbeitrag hinaus kann eine zusätzliche Beitragspflicht nunmehr sogar schon dann entstehen, wenn der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge oder das Arbeitseinkommen unter dem Betrag der an BAföG-Sätzen orientierten fiktiven Einnahmen nach § 236 Abs. 1 liegen.
Rz. 9
Der Beitragssatz des § 248 gilt seit dem 1.1.2004