Rz. 41
Franoschek, Zum Beitragsanspruch aus Arbeitsentgeltansprüchen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen (Verfallfristen) erloschen sind, Die Beiträge 1994 S. 449.
Peters-Lange, Tarifliche Ausschlussfristen und Sozialversicherungsbeiträge, NZA 1995 S. 657.
Kauke, Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen, Die Beiträge 2001 S. 577.
Klose, Tarifliche Ausschlussfristen und Sozialversicherungsbeiträge – Eine Erwiderung, NZS 1996 S. 9.
Marschner, Die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei lohnmindernden Vertragsstrafen, NZA 1997 S. 300.
Klose, Nochmals: Sozialversicherungsbeiträge und lohnmindernde Vertragsstrafen, NZA 1997 S. 872.
Laurich/Geisler, Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und Einführung einer Gleitzone, DAngV 2003 S. 241.
Rolfs, Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäftigung und "Gleitzone" nach dem zweiten Hartz-Gesetz, NZA 2003 S. 65.
Schnapp, Die rechtliche Legitimation des Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Krankenversicherung, SGb 2005 S. 1.
Bröder, Die beitragsrechtliche Behandlung von geschuldeten Arbeitsentgelten, DAngVers 2005 S. 8.
Hungenberg, Zusätzlicher Beitragssatz ab 1.7.2005, WzS 2005 S. 161.
Rz. 42
Die Regelung des § 163 Abs. 1 und 2 AFG (= § 249 Abs. 2), wonach der Arbeitgeber bei Beziehern von Schlechtwettergeld die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar:
BVerfG, Beschluss v. 3.3.1982, 1 BvL 15/80, BVerfGE 60 S. 101 = NJW 1982 S. 1745 = USK 8208.
Hat ein Arbeitgeber im Einvernehmen mit seinem Arbeitnehmer von dem ausgezahlten Lohn keine Beiträge und Steuern abgeführt und wird dieses später entdeckt, so hat der Arbeitgeber außer auf den gezahlten Lohn auch auf Steuern des Arbeitnehmers (Lohn- und Kirchensteuer) Beiträge zu entrichten, soweit er Steuern nachträglich endgültig übernommen hat. Hingegen ist nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung (§ 14 Abs. 2 SGB IV) zu verfahren, der Barlohn also nicht um die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und die Steuern zu erhöhen und zu einem Bruttolohn "hochzurechnen", wenn sich die Beitragstragung des Arbeitgebers aus den gesetzlichen Regelungen über die Beitragszahlung ergibt:
BSG, Urteil v. 22.9.1988, 12 RK 36/86, BSGE 64 S. 110 = SozR 2100 § 14 Nr. 22 = Die Beiträge 1989 S. 171 = USK 88155 = ZIP 1989 S. 1276.
Abfindungen, die nach §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, unterliegen auch dann nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, wenn für sie Lohn- bzw. Einkommensteuer zu zahlen ist:
BAG, Urteil v. 9.11.1988, 4 AZR 433/88, NJW 1989 S. 1381 = USK 88120 = ZIP 1989, 125 = DB 1989 S. 327 = AP § 10 KSchG Nr. 6 mit Anm. Brackmann.
Abfindungen, die für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Beschäftigungszeit dar:
BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88, NJW 1990 S. 2274 = USK 9010 = BSGE 66, 219 = SozR 3-2400§ 14 Nr. 2.
Als Abfindungen deklarierte Zahlungen aus rückständigem Arbeitslohn anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder gerichtlicher Auflösung im Kündigungsschutzprozess stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Dauer des restlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses dar, ggf. aus Annahmeverzug. Eine Vermeidung der Beitragspflicht, die in der Vereinbarung brutto = netto gesehen werden könnte, ist wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I unbeachtlich:
BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 65/87, USK 9016 = BKK 1990 S. 747 = Die Beiträge 1990 S. 245.
Zahlt der Arbeitgeber bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag, welcher der bis zum Auflösungszeitpunkt noch zu erwartenden Nettovergütung entspricht, so handelt es sich dabei im Zweifel um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dem steht die Abrede nicht entgegen, dass die Zahlung ausschließlich der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG) dienen solle. An die Behandlung der Zahlung als "Abfindung" durch das Arbeitsamt ist die Krankenkasse als Einzugsstelle nicht gebunden. Die Freistellung von der Arbeitsleistung schließt eine Zahlung von Arbeitsentgelt für nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume nicht aus. Damit verzichtet der Arbeitgeber zwar – möglicherweise in Ausübung seines Direktionsrechts – auf eine Gegenleistung für die in Gestalt einer "Abfindung" gezahlte Vergütung. Das ändert jedoch nichts an deren Beitragspflicht:
BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89, Breithaupt 1991 S. 708 = DAngV 1991 S. 180 = USK 9055.
Das Nachholverbot des (jetzt) § 28g Satz 3 SGB IV bezweckt nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor verspäteter Lohn- und Gehaltszahlung. Der Arbeitgeber ist also im Regelfall auch bei verspäteter Entgeltzahlung und -abrechnung berechtigt, den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt abzuziehen:
BAG, Urteil v. 15.12.1993, 5 AZR 326/93, USK 9363 = BAGE 75 S. 225 = NZA 1994 S. 620.
Auflassungsgebühren, die Notariatsangestellte als Auflassun...