Rz. 14
Durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) war mit Wirkung zum 1.1.2017 der Satz 2 eingefügt worden. Danach trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des SGB VI beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Im Ergebnis begründet diese Regelung die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur (alleinigen) Tragung und Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, obwohl die Mitglieder keine Beiträge aus Renten zu zahlen haben. Die Vorschrift ist damit begründet worden (BT-Drs. 18/6905 S. 78), dass die Belastung, die sich aus der Freistellung von der Beitragspflicht der der Versicherungspflicht unterliegende Bezieher einer Waisenrente für die von ihnen bezogene Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 ergibt, nicht ausschließlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen soll. Aus diesem Grund werde festgelegt, dass der die Waisenrente zahlende Rentenversicherungsträger weiterhin die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz trägt, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Eine entsprechende Regelung besteht jedoch für "Versorgungswaisenrentner" (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b), die beitragsrechtlich Versorgungsbezüge i. S. d. § 229 Abs. 1 Nr. 3 beziehen, nicht. Die Aufwendungen für Leistungen an diesen Personenkreis gehen daher in vollem Umfang zulasten der gesetzliche Krankenversicherung.
Rz. 15
Die Regelungen über die Beitragstragung knüpfen an sich an kraft Gesetzes entstehende Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung an, die das versicherungspflichtige Mitglied nach seinen beitragspflichtigen Einnahmen zu tragen (und zu zahlen) hätte. Mit Satz 2 wird aber ausdrücklich auf die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 des Versicherungspflichtigen bei und für Waisenrenten Bezug genommen. Da nach dieser Regelung die Waisenrente keine beitragspflichtige Einnahme des Mitglieds darstellt, müsste sich der Rentenversicherungsträger nach der allgemeinen Regelung in Satz 1 auch nicht an Krankenversicherungsbeiträgen daraus beteiligen. Satz 2 verpflichtet den Rentenversicherungsträger jedoch zur Tragung von Beiträgen, was von der Systematik her der Tragung der Beiträge durch Dritte (vgl. § 251) entspricht. Satz 2 bildet daher eine eigenständige Rechtsgrundlage und -verpflichtung für die Beitragstragungs- und Zahlungspflicht des Rentenversicherungsträgers für Waisenrenten (missverständlich insoweit Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 249a Rz. 11, Stand: September 2016; unzutreffend Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 249a Rz. 4, der Satz 2 als Fiktion der Beitragspflicht ansieht).
Rz. 16
Das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente wird in § 5 Abs. 1 Nr. 11b bereits für die Versicherungspflicht vorausgesetzt. (Für die Phase der Rentenantragstellung vgl. Komm. zu § 189 und § 225.) Die Höhe der Beiträge des Rentenversicherungsträgers für Waisenrentner knüpft, wie bei allen Renten, an den Zahlbetrag der Waisenrente nach § 48 SGB VI an. Die Beiträge des Rentenversicherungsträgers sind also individuell und für jeden einzelnen Waisenrentner zu berechnen, zumal auch die Höhe der Waisenrente je nach Art der Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) und von dem Betrag der vollen Altersrente bzw. der Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten abhängig ist (vgl. Komm zu § 48 SGB VI).
Rz. 17
Die Berechnung des Beitrags des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung richtet sich letztlich nach der allgemeinen Regelung in Satz 1, nämlich der Hälfte des Beitrags, der sich rechnerisch aus dem Zahlbetrag der Waisenrente unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ergibt. Rein rechnerisch ist das der Betrag, den der Rentenversicherungsträger sonst an Beiträgen zur Krankenversicherung nach der Waisenrente zu tragen hätte, wenn diese selbst eben nicht über § 237 Satz 2 beitragsfrei gestellt wären.
Rz. 18
Aus dieser eigenständigen Beitragsregelung für den Rentenversicherungsträger (nur) nach dem allgemeinen Beitragssatz ergibt sich auch, dass dieser sich nicht an Beiträgen nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz finanziell zu beteiligen hat.
Rz. 19
Da die Beitragsfreistellung der Waisenrente in § 237 Satz 2 auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 begrenzt ist, ist auch der eigenständige Beitrag des Rentenversicherungsträgers darauf begrenzt. Wird die Waisenrente über die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 hinaus gezahlt, richtet sich die Beitragstragung nach der allgemeinen Regelung des Satzes 1.