2.1 Anspruchsinhalt
Rz. 3
Leistungen zur Empfängnisverhütung bzw. Empfängnisregelung können männliche und weibliche Versicherte in dem von ihnen zu bestimmenden Bedarfsfall in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen gilt als der Versicherungsfall. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss daher ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 bestehen. Besteht kein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung, kann sich ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Hilfe bei der Familienplanung nach Maßgabe des § 49 SGB XII ergeben, der sowohl empfängnisverhütende als auch empfängnisermöglichende Mittel umfasst (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 49 Rz. 5 ff.).
In Rahmen des § 24a werden zur Verfügung gestellt:
- Leistungen zur Empfängnisregelung,
- ärztliche Beratung und ärztliche Untersuchung,
- Verordnung empfängnisregelnder Mittel,
- Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
2.2 Beratung zur Empfängnisregelung (Abs. 1 Satz 1 und 2)
Rz. 4
Die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung ist Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung. Deshalb kann unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder ermächtigten Ärzten und medizinischen Einrichtungen frei gewählt werden. Die ärztliche Beratung schließt sowohl die Beratung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft als auch zur Empfängnisverhütung ein. Sie umfasst auf den Betroffenen individuell abgestimmte Informationen zur Sexualaufklärung und Verhütung und Familienplanung. Demgegenüber kommt eine allgemeine Sexualaufklärung nicht in Betracht, es sei denn, eine Beratung über die Empfängnisverhütung verfehlt ohne eine entsprechende Sexualaufklärung den Zweck der Norm (so zutreffend Knispel, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 24a Rz. 11).
Rz. 5
Zu den Maßnahmen der Empfängnisverhütung gehört zunächst einmal nach Abs. 1 die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisverhütung. Diesen Anspruch haben alle Versicherten, unabhängig von Alter und Geschlecht, es sei denn, der Beratungswunsch ist aufgrund der biologischen Entwicklung der Versicherten sinnlos. Der Anspruch ist aber auch auf Beratung über Maßnahmen zur Empfängnisförderung gerichtet. Davon können Personen betroffen sein, die aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr empfangen oder zeugen können oder diese Fähigkeit infolge einer angeborenen Behinderung, einer Krankheit, eines Unfalls unwiederbringlich verloren haben. Findet eine gemeinsame Beratung von (Ehe-)Partnern statt, von denen einer nicht versichert ist, kann die Leistung nur für den versicherten Partner erbracht werden. Im Übrigen ist es unerheblich, aus welchen Motiven heraus die Beratung gewünscht wird.
Rz. 6
Im Rahmen der Beratung hat der Vertragsarzt auch auf mögliche Gefahren für Mutter und Kind hinzuweisen, wenn z. B. eine Rhesusfaktor-Unverträglichkeit vorliegt. Die Beratung soll sich ebenfalls auf die Risiken einer Rötelninfektion in einer späteren Schwangerschaft erstrecken. Ist die Immunitätslage gegen Röteln ungeklärt, soll eine Antikörperbestimmung (Röteln-HAH-Test) durchgeführt werden. Ist keine Immunität vorhanden, soll eine Röteln-Schutzimpfung empfohlen werden, die jedoch nicht zu den Leistungen nach § 24a gehört. Ergibt sich aus der Beratung der begründete Verdacht auf ein genetisches Risiko (z. B. bei einem Erbleiden in der Verwandtschaft bei miteinander verwandten Partnern, und zwar besonders dann, wenn Erbleiden oder erbliche Missbildungen in der Familie vorgekommen sind oder vermutet werden oder bei einem bereits geborenen Kind eine erbliche Krankheit oder Missbildung vorliegt), soll der Arzt die Vorstellung bei einem Humangenetiker empfehlen. Etwa ab dem 40. Lebensjahr der Mutter ist ein erhöhtes Risiko chromosomaler Anomalien gegeben.
Die vom Humangenetiker durchgeführte Beratung oder Begutachtung ggf. einschließlich körperlicher Untersuchung und Chromosomenanalyse gehört ebenfalls zu den Leistungen nach Abs. 1.
Rz. 7
Zur ärztlichen Beratung gehört neben der reinen Beratungstätigkeit auch die erforderliche ärztliche Untersuchung, um z. B. den Gesundheitszustand und das geeignete Verhütungsmittel festzustellen. Welches Verhütungsmittel im Einzelfall ausgewählt wird, entscheiden Arzt und Patient(in) gemeinsam. Aber auch während der Dauer der Anwendung eines Mittels werden u. U. ärztliche gynäkologische Untersuchungen notwendig. Die ärztlichen Untersuchungen umfassen bei begründetem Verdacht auf genetische Risiken auch die humangenetische Untersuchung sowie die Klärung der Immunitätslage gegen Röteln. Eine ärztliche Untersuchung kann auch notwendig sein, wenn eine gewünschte Schwangerschaft nicht eingetreten ist. Sollten weiter gehende diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen erforderlich werden oder Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegen, werden die Kosten für die entsprechenden medizinischen Maßnahmen als ärztliche Leistungen nach Maßgabe der §§ 27, 27a in Form der Krankenbehandlung übernommen ...