Rz. 13
Indem für die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge auf einige Vorschriften des SGB IV verwiesen wird, sind mit der eher deklaratorischen, aber dennoch dynamischen Verweisung darauf mit der Zahlungspflicht weitere zu beachtende Vorschriften mit Verpflichtungen des Arbeitgebers verbunden. So gelten für den Begriff des Arbeitsentgeltes der § 14 SGB IV und die nach § 17 SGB IV erlassene Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die nunmehr auch die Werte für Sachbezüge beinhaltet.
Rz. 14
Der Arbeitgeber hat den Krankenversicherungsbeitrag als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach dem Arbeitsentgeltanspruch (vgl. Komm. § 249 und BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92, BSGE 75 S. 61) selbst zu errechnen und der Höhe nach der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) durch einen Beitragsnachweis zu beziffern (nachzuweisen). Dieser Beitragsnachweis dient zugleich als Titel für die Zwangsvollstreckung (§ 28 f Abs. 3 Satz 5 SGB IV).
Rz. 15
Die aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 28n SGB IV) erlassene Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BVV) v. 3.5.2006 mit späteren Änderungen, hat die frühere BeitragszahlungsVO (BZVO) und die BeitragsüberwachungsVO (BÜVO) ersetzt. Nach der für die Beitragszahlung zu beachtenden BVV hätte der Arbeitgeber bereits nach §§ 28d ff. SGB IV im Zusammenhang mit der Berechnung und Fälligkeit der kraft Gesetzes entstehenden Beiträge (§§ 22,23 SGB IV) und die Verzugsfolgen (§ 24 SGB IV) zu beachten.
Rz. 15a
Desgleichen hat der Arbeitgeber bereits unmittelbar aus § 28f SGB IV die Regelungen über die Aufzeichnungspflichten und die Führung von Lohnunterlagen zu beachten, insbesondere weil sonst die Möglichkeit der Beitragsschätzung und die Geltendmachung der Beitragsforderung mit Summenbescheid besteht (vgl. Komm. zu § 28f SGB IV).
Rz. 16
Soweit in § 253 auf die Vergütung der Einzugsstelle (§ 28l SGB IV) – die Beitragseinzugs- und MeldevergütungsVO (BeitrEinzVergVO) ist im Buch Gesetze enthalten –, die Abstimmung der Beiträge zwischen den Trägern (§ 28k SGB IV) bzw. die Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle bei Verletzung der Pflichten der Weiterleitung der Beiträge an die Träger der Rentenversicherung und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 28r SGB IV) verwiesen wird, sind dies keine Regelungen, die der Arbeitgeber für die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu beachten hätte. Wegen Einzelheiten zu den in Bezug genommenen Vorschriften des SGB IV wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.