Rechtsgrundlage
SGB V § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung enthält eine von § 252 abweichende Bestimmung, wonach zur Zahlung derjenige verpflichtet ist, der die Beiträge zu tragen hat, was beim Arbeitsentgelt im Regelfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte sind (§ 249 Abs. 1). § 253 bestimmt abweichend davon, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB IV und Komm. dort) zu zahlen hat. Aus § 28e SGB IV folgt dabei, dass der Arbeitgeber den gesamten Krankenversicherungsbeitrag nach dem Arbeitsentgelt als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen für versicherungspflichtig Beschäftigte umfasst, an die Einzugsstelle zu zahlen hat.
Rz. 3
Mit der Verweisung auf die §§ 28d bis 28n, 28r SGB IV werden für die Beiträge zur Krankenversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags u. a. auch die Regelungen über die Selbstberechnung der Beiträge durch den Arbeitgeber, den Nachweis, die Führung von Lohnunterlagen und die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BVV) nach § 28n SGB IV für anwendbar erklärt. Die Anwendung z. B. der Regelungen der §§ 28k, 28l und 28r SGB IV ist dagegen für die Beitragszahlung des Arbeitgebers ohne Bedeutung, weil sie das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Versicherungsträgern bzw. das Verhältnis zum Gesundheitsfond betreffen. Die mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das 3. SGBÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) in das SGB IV eingefügte Regelung über die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung bei den Arbeitgebern (§ 28p SGB IV) ist in die Vorschrift nicht einbezogen worden. Der Regelung kommt jedoch, auch soweit es die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherungspflicht betrifft, besondere Bedeutung zu, als die Rentenversicherungsträger bei diesen Betriebsprüfungen auch die Befugnis zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht zusteht und damit als Rechtsfolge die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 253.
2 Rechtspraxis
2.1 Anwendungsbereich
Rz. 4
Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, weil nur in diesen Fällen der Beitrag zur Krankenversicherung als Pflichtbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört. Sie gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Ersatzkassen, für die auch die Vorschriften des SGB IV unmittelbar gelten.
Rz. 4a
Die Beitragszahlung nach Maßgabe der Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV und der Versicherungspflicht oder -freiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 oder § 7 vorzunehmen hat. Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Versicherungspflicht können daher zur alleinigen Zahlung und auch Tragung der Beiträge führen, insbesondere wenn sich dies anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/03 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 zur Beurteilung der Geringfügigkeit; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.5.2007, L 12 RI 13/04, JurionRS 2007, 49669 = BeckRS 2008, 52502, und LSG Hamburg, Urteil v. 29.3.2011, L 3 R 182/06, JurionRS 2011,29531 = BeckRS 2011, 76388 zur Beurteilung als Werkstudent).
Rz. 5
Die Regelungen über die Beitragszahlung gelten auch für Vorruhestandsgeldempfänger, die als versicherungspflichtig entgeltlich Beschäftigte gelten, wenn sie zuvor krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes beträgt (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 3).
Rz. 6
Die Regelung gilt nicht für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Beschäftigte. Soweit der Arbeitgeber eines freiwillig versicherten versicherungsfreien Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) die freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse zahlt (sog. "Firmenzahler"), wird er dadurch nicht zum Beitragszahlungspflichtigen im Sinne von § 253 oder § 28e SGB IV und abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 250 Abs. 2 zum Beitragsschuldner (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 52/84, SozR 5910 § 13 Nr. 1). Das gilt auch im Falle einer Vereinbarung mit dem Arbeitgebers über die Zahlung der freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.2009, L 5 KR 128/08, JurionRS 2009, 37225).
2.2 Alleinige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers
Rz. 7
Für die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten hat der Arbeitgeber, oder der als Arbeitgeber Geltende, allein die Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus der Verweisung von § 253 auf u. a.