Rz. 15
Die Betriebsmittel sind so anzulegen, dass sie zur Erfüllung der gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Aufgaben der Krankenkasse einschließlich der Verwaltungskosten (Abs. 1 Nr. 1, vgl. Rz. 4 ff.) und zur Auffüllung der Rücklage sowie zur Bildung des Verwaltungsvermögens (Abs. 1 Nr. 2, vgl. Rz. 8) verfügbar sind. Soweit die Betriebsmittel den monatlichen Bedarf übersteigen, dürfen diese Mittel nur kurz- bis mittelfristig angelegt werden, damit sie für den Ausgleich kurzfristiger Einnahme- und Ausgabeschwankungen verfügbar sind. Eine längerfristige Anlage scheidet aus. Die Anlagearten nach § 83 SGB IV (Anlagekatalog für die Rücklage) kommen deshalb nicht in Betracht (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 260 Rz. 66).
Rz. 16
Die Betriebsmittel sind so anzulegen, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist
(§ 80 Abs. 1 SGB IV). Die Liquidität steht wegen der Funktion der Betriebsmittel im Vordergrund. Als liquide gelten alle Anlageformen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 12 Monaten. Die Anlagearten nach § 83 SGB IV kommen deshalb nicht in Betracht (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12).
Rz. 16a
Die anzulegenden Mittel sind bei Kreditinstituten und sonstigen Emittenten innerhalb der Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz möglichst breit zu diversifizieren (Empfehlungen des Bundesamts für Soziale Sicherung für die Erstellung der Anlagerichtlinie einer Krankenkasse v. 31.1.2024; https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/aktualisierung-der-empfehlungen-fuer-die-erstellung-einer-anlagerichtlinie-einer-krankenkasse, abgerufen: 15.2.2024). Dabei sind die Grundsätze der Sicherheit, der Liquidität und eine angemessene Rendite der Anlage zu beachten (§§ 80, 83 SGB IV).
Rz. 16b
Die Mittel der Krankenkasse sind so anzulegen und zu verwalten, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist
(§ 80 Abs. 1 SGB IV).
Die Geldanlagezinsen für risikofreie geldmarktnahe Anlagen können im negativen Bereich liegen. Damit ist die Sicherung des Nominalwerts der Anlage nicht gewährleistet. Es entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Anlagesicherheit und Ertragszielen. Negativzinsen sind zu akzeptieren, wenn die Sicherheit der Anlage vorrangig ist und gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Rz. 16c
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement gegeben, die von den Krankenkassen zu beachten sind. Danach sind die Finanzanlagen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
Rz. 16d
Um die Liquidität zu wahren, muss der Gesamtbestand der Vermögensanlagen so zusammengesetzt sein, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidierbaren Anlagen vorhanden ist. Dies setzt eine umfassende Finanz- und Liquiditätsplanung voraus.
Rz. 16e
Der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers erlässt u. a. Richtlinien für die Anlage und Verwaltung der Geldmittel (§§ 35 Abs. 2, 35a Abs. 1 SGB IV). Diese sind für den Geschäftsführer oder hauptamtlichen Vorstand bindend und zu beachten.