Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 365 RVO (Ausnahme: Abs. 2 Satz 2) i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 270 enthalten (BT-Drs. 11/2237).
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 an in
- Abs. 3 Satz 2 das Wort "Beitragssatzerhöhungen" durch die Wörter "Erhöhungen des Zusatzbeitrags nach § 242",
- Abs. 4 Satz 2 das Wort "Beitragssatzerhöhung" durch die Wörter "Erhöhung des Zusatzbeitrags nach § 242"
ersetzt (Folge der Einführung des Gesundheitsfonds mit einheitlichem Beitragssatz zum 1.1.2009).
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 ist mit Wirkung vom 1.1.2012 an Abs. 4 geändert worden. In Satz 1 wurden nach den Wörtern "Auffüllung der Rücklage" die Wörter "im Regelfall" eingefügt. Satz 2, der eine Ausnahme für das Auffüllen der Rücklage vorsah, wird aufgehoben.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) ersetzt ab 1.1.2015 in Abs. 3 Satz 2 das Wort "Zusatzbeitrags" durch das Wort "Zusatzbeitragssatzes". Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Umstellung vom einkommensunabhängigen auf den prozentualen (einkommensabhängigen) Zusatzbeitrag.
Rz. 3b
Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hat mit Wirkung zum 15.12.2018 in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "und darf höchstens das Einfache" gestrichen. Die Obergrenze ergibt sich aus § 206 Abs. 2 Satz 1 und ist in § 261 entbehrlich.
Rz. 3c
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 geändert. Die gesetzliche Mindestrücklage wird abgesenkt. Die Auffüllung der Rücklage bis zum Rücklagesoll wird beschleunigt.