Rz. 2

Die Norm umschreibt abschließend das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse und verweist dazu auf § 82a Satz 2 SGB IV. Es gehört neben den Betriebsmitteln und der Rücklage zu den Mitteln der Krankenkasse. Im Umkehrschluss gehören alle Mittel zum Verwaltungsvermögen, die nicht zu den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen (z. B. Gesamtrücklage, Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen) gehören.

 

Rz. 3

Die Vorschrift unterteilt das Verwaltungsvermögen in 4 Untergruppen:

  • Vermögensanlagen zur Verwaltung der Krankenkasse und zur Führung ihrer Eigenbetriebe,
  • Erst- und Ersatzbeschaffungen und Geldmittel für Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen,
  • Grundstücke, auch wenn sie nur teilweise für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe erforderlich sind, sowie
  • sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung.
 

Rz. 4

Das Verwaltungsvermögen steht nicht für den Ausgleich von Einnahme- und Ausgabenschwankungen zur Verfügung.

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