2.1 Verwaltungsvermögen
Rz. 5
Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die nicht zu den Betriebsmitteln (§ 260), der Rücklage (§ 261), der Gesamtrücklage (§ 262) oder einem Sondervermögen (z. B. Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, § 8 AAG) gehören.
2.1.1 Erfüllung der Aufgaben
Rz. 6
Die Norm begrenzt das Verwaltungsvermögen nicht in seiner Höhe. Sachlich ist das Verwaltungsvermögen allerdings begrenzt, weil es nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben und die Verwaltungskosten vorgehalten werden darf (§ 30 Abs. 1 SGB IV). Vermögen, das nicht für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich ist, darf nicht vorgehalten werden.
2.1.1.1 Krankenkasse und Eigenbetriebe
Rz. 7
Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögensanlagen, die für die Verwaltung der Krankenkasse und die Führung ihrer Eigenbetriebe erforderlich sind. Hierzu zählen Grundstücke und Gebäude für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe. Es muss sich um eigengenutzte Immobilien handeln (vgl. Rz. 14). Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Mobile Vermögensanlagen sind Geräte und Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtungen und sonstige bewegliche Sachen.
Rz. 8
Eigenbetriebe sind Einrichtungen mit einem eigenen Wirtschaftsplan (§ 12 Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung). Sie sind mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit innerhalb des Organisationsgefüges der Krankenkasse ausgestattet und erwerbswirtschaftlich ausgerichtet (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Zentralwäschereien, Bildungseinrichtungen).
Rz. 9
Eigenbetriebe, die bereits am 1.1.1989 bestanden, genießen Bestandsschutz und dürfen weitergeführt werden (§ 140 Abs. 1 Satz 1). Neue Eigenbetriebe dürfen danach nur errichtet werden, soweit die Krankenkassen die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können (§ 140 Abs. 2).
Rz. 10
Nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (Gegenstände der beweglichen Einrichtung), die den Wert von 410,00 EUR (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht übersteigen (z. B. Schreibtischstuhl), sind kein Verwaltungsvermögen.
2.1.1.2 Anschaffung, Erneuerung, Versorgungsbezüge
Rz. 11
Zum Verwaltungsvermögen gehören Geldmittel, die
- zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und
- für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge an Bedienstete und deren Hinterbliebene
bereitgehalten werden.
Rz. 12
Die Rückstellungen werden angesammelt, um zukünftige Ausgaben zu bestreiten. Die Krankenkasse hat nachweisbar zu dokumentieren und zu begründen, welche Investitionen geplant sind (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 263 Rz. 25). Dies können z. B. Erwerbs-, Bau- und Beschaffungsmaßnahmen für die Verwaltung, Darlehensgewährungen und Beteiligungen im größeren Umfang und Investitionen in Eigenbetriebe sein.
Rz. 13
Die Krankenkasse kann Pensionsrückstellungen bilden. Die entsprechenden Geldmittel für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge umfassen Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgungen und Zusatzversorgungen.
2.1.2 Grundstücke
Rz. 14
Zum Verwaltungsvermögen gehören Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind. Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Die Krankenkasse ist nicht gehindert, Teilflächen ihrer Verwaltungsgebäude anderweitig zu vermieten. Eine ausschließliche Verwendung als Vermögensanlage scheidet allerdings aus. Ein entsprechendes Grundstück ist dann der Rücklage zuzurechnen.
2.2 Sonstige Vermögensanlagen
Rz. 15
Zum Verwaltungsvermögen gehören sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung. Sie dürfen nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sein. Dazu gehören z. B. Darlehen an Bedienstete und langfristige Anlagen in Form von Beteiligungen an gemeinsamen Einrichtungen.
2.3 Anlage des Verwaltungsvermögens
Rz. 15a
Bei der Anlage des Verwaltungsvermögens sind die §§ 80, 84 und 85 SGB IV zu beachten. Außerdem sind bei der Anlage der Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen sowie zur künftigen Zahlung von Versorgungsbezügen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und die Verfügbarkeit der Mittel zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Anlageart und Anlagedauer.
Rz. 15b
Die Mittel der Krankenkasse sind so anzulegen und zu verwalten, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist
(§ 80 Abs. 1 SGB IV).
Die Geldanlagezinsen für risikofreie geldmarktnahe Anlagen kann im negativen Bereich liegen. Damit ist die Sicherung des Nominalwerts der Anlage nicht gewährleistet. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Anlagesicherheit und Ertragszielen. Negativzinsen sind zu akzeptieren, wenn die Sicherheit der Anlage vorrangig ist und gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Rz. 15c
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement gegeben, die von den Krankenkassen zu beachten sind. Danach sind die Finanzanlagen so anzulegen, dass möglichst große S...