Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Satzungen der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen konnten für die jeweilige Kassenart finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen vorsehen.
Rz. 2
Mit der Einführung des Risikostrukturausgleichs (RSA)durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde die Vorschrift zum 1.1.1993 neu gefasst und die Datenerhebung zum RSA geregelt.
Rz. 3
Zum 1.1.1998 wurde durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in Abs. 4 die Datenannahme durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gestrichen und es dem Verordnungsgeber nach § 266 Abs. 7 überlassen, die Stelle für die Datenannahme zu nennen.
Rz. 4
Durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) wurden zum 24.12.1997 in Abs. 6 Satz 4 die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.
Rz. 5
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.199 (BGBl. I S. 2626) wurde zum 1.1.2000 in Abs. 5 Satz 1, 2 der Krankenschein durch die Krankenversichertenkarte ersetzt.
Rz. 6
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)
- änderte in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 die Wörter "Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und die Bezieher einer Rente für Bergleute" in "Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung" und
- fügte in Abs. 6 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 nach den Wörtern "welche Versicherten" die Wörter "einer Rente wegen Erwerbsminderung oder" ein
mit Wirkung zum 1.1.2001.
Rz. 7
Durch das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3465) wurden zum 1.1.2002
- in Abs. 2 Satz 3 die Wörter "Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist" ersetzt,
- in Abs. 2 der Satz 4 angefügt ("Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen und mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach § 137 g eingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 je Krankheit in weiteren Versichertengruppen getrennt erhoben."),
- Abs. 3 an die Änderungen in Abs. 2 Satz 3 angepasst,
- in Abs. 3 der Satz 3 eingefügt ("Die Leistungsausgaben für die Gruppen der Versicherten nach Absatz 2 Satz 4 sind bei der Erhebung nach den Sätzen 1 bis 3 nach Versichertengruppen getrennt zu erheben."),
- in Abs. 3 Satz 4 auf die vorhergehenden Sätze 1 bis 3 verwiesen,
- in Abs. 5 Satz 1 auf Abs. 3 Sätze 1 bis 3 verwiesen.
Rz. 8
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) fügte zum 1.1.2004 in Abs. 5 Satz 2 nach dem Wort "Überweisungsscheine" die Wörter "oder in die entsprechenden elektronischen Datensätze" ein.
Rz. 9
Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde Abs. 8 zum 28.11.2003 an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung angepasst.
Rz. 10
Zum 1.7.2008 sowie zum 1.1.2009 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wegen der Einführung des morbiditätsorientierten RSA und des Gesundheitsfonds umfassend geändert:
- In Abs. 1 wurde die Erhebung der Beitragseinnahmen gestrichen.
- Abs. 2 Satz 2 wurde an das geänderte Beitragsrecht angepasst (§§ 241 ff.) und erhielt eine eigenständige Definition der Mitgliedergruppen, abhängig vom Krankengeldanspruch.
- Abs. 2 Satz 4 wurde aufgehoben. Bis dahin war danach die Zahl der Versicherten zu erfassen, die an strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137 g) teilnehmen.
- Abs. 3 Satz 1 erhielt einen Verweis auf Abs. 2 Satz 2.
- Abs. 4, 6, 9 werden an die Errichtung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen angepasst.
- Abs. 6 Satze 2 bis 8 wurden neu gefasst, um die wegen des weggefallenen Finanzkraftausgleichs nicht mehr notwendigen Datenübermittlungen der Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen.
- Abs. 8 wurde aufgehoben.
- Abs. 11 wurde neu angefügt. Er enthielt eine Übergangsvorschrift für die Berichtsjahre bis einschließlich 2008.
Rz. 11
Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurde Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 23.7.2009 an veränderte Vorschriften zum Krankengeldanspruch angepasst.
Rz. 12
Abs. 11 (vgl. Rz. 10) wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GK...