Rz. 18
Für den MD gelten die Vorschriften des SGB IV über die Haushalts- und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (Satz 1). Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat festgestellt wird.
Rz. 18a
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Satz 2). Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1.10. vor Beginn des Kalenderjahres vorzulegen, für das er gelten soll. Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde eine Genehmigungspflicht für die Haushaltspläne der MD eingeführt. Vor den Änderungen durch das MDK-Reformgesetz galt § 70 Abs. 5 SGB IV, wonach die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hatte, den Haushaltsplan bis zum 1.11. anzufordern, zu prüfen und ggf. innerhalb eines Monats vollständig oder auch nur einzelne Ansätze zu beanstanden. Davon abweichend wird der Haushalt nun erst nach der Genehmigung des vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich. Für das Genehmigungsverfahren ist eine andere Prüftiefe des Haushaltsplans notwendig. Um eine entsprechende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sicherzustellen und ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Haushaltsplans jeweils am 1.1. zu gewährleisten, wird für die MD die Vorlagefrist des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde auf den 1.10. des Vorjahres vorgezogen.
Rz. 18b
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den MD geltendes Recht verstößt (Satz 3).
Rz. 19
Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten § 171e und § 12 Abs. 1, 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend (Satz 4). Damit wird das Recht der Krankenkassen bezüglich des Aufbaus von Deckungskapital für Altersversorgungszusagen auf den MD übertragen (BT-Drs. 17/5178). Der MD bekommt Zeit, ein wertgleiches Deckungskapital bezüglich des voraussichtlichen Barwertes seiner Verpflichtungen aus Altersversorgungszusagen bis zum 31.12.2049 zu bilden. Mit dieser zeitlichen Streckung ist eine finanzielle Entlastung verbunden, da die jährlichen Zuführungen durch die zeitliche Streckung geringer ausfallen können. Die Anwendung des § 171e führt nicht zu einer finanziellen Doppelbelastung des MD. Soweit Zahlungen an einen Versorgungsträger (z. B. Unterstützungskassen) geleistet werden, haben diese eine befreiende Wirkung, sodass ein wertgleiches Deckungskapital nicht mehr aufgebaut werden muss. Auch Rückstellungen müssen nur insoweit gebildet werden, als wegen nicht ausreichender Zahlungen noch eigene Verpflichtungen des MD bestehen.
Rz. 20
Für das Vermögen des MD gelten die §§ 80, 85 SGB IV und § 220 Abs. 1 Satz 2 entsprechend (Satz 5). § 80 SGB IV enthält die Grundsatzbestimmungen zur Anlegung und Verwaltung der Mittel (Grundsatz der Anlagesicherheit, Erzielung eines angemessenen Ertrages, Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität und die getrennte Mittelverwaltung). § 85 SGB IV sieht bei bestimmten Vermögensanlagen die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde vor. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen unbeschränkt genehmigungspflichtigen, beschränkt genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vermögensanlagen. § 220 Abs. 1 Satz 2 verbietet die Darlehensaufnahme. Der Verweis stellt eine nachhaltige Mittelverwaltung und einen Gleichlauf mit den Regelungen zum MD Bund sicher.
Rz. 20a
Die erweiterte Verweisung auf §§ 80 bis 86 SGB IV wird zum 1.1.2023 wirksam. Für den MD ergeben sich daraus nur geringfügige Änderungen (BT-Drs. 20/3900 S. 93). Eine inhaltliche Änderung folgt aus der Verweisung auf § 86 SGB IV, durch die auch für den MD die Möglichkeit einer Abweichung von den Anlagevorgaben des § 83 SGB IV in begründeten Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eröffnet wird, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des MD liegende andere Anlage rechtfertigen. Insbesondere da die Regelung des § 83 SGB IV künftig nicht mehr auf die Anlage der Rücklage beschränkt ist, sondern auf alle Mittel einschließlich Betriebsmitteln und Verwaltungsvermögen ausgeweitet wird, lässt sich nicht völlig ausschließen, dass in besonderen Fällen Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich werden.