0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1989 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und gab den Spitzenverbänden ursprünglich bis zum 1.1.1992 Zeit, die Krankenversichertenkarte bundesweit einheitlich einzuführen und zu gestalten. Nachdem dieses Ziel nicht erreicht worden ist, wurde der Termin durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) auf den 1.1.1995 geändert. Dieser Verpflichtung haben die Krankenkassen entsprochen. In Abs. 1 Satz 2 wurde der Text an die Änderungen im Vertragsarztrecht angepasst.
Rz. 1a
Durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3536) wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 (jetzt: Nr. 7) geändert.
Rz. 1b
Wesentliche Änderungen hat die Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 erfahren. Wegen der zum 1.1.2006 geplanten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wurde Abs. 2a eingefügt. In Abs. 2 Satz 1 wurde festgelegt, dass die Krankenversichertenkarte spätestens ab dem 1.1.2006 ein Lichtbild des Versicherten enthalten muss. In Abs. 2 Satz 1 wurde die Liste der gespeicherten Daten um Angaben zum Geschlecht (neue Nr. 4) und zum Zuzahlungsstatus (neue Nr. 8) ergänzt. Abs. 4 regelt die Einziehung der Krankenversichertenkarte bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei einem Krankenkassenwechsel neu. Sie ist durch die bisherige Krankenkasse einzuziehen.
Rz. 1c
Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.3.2005 weitere Änderungen eingefügt. Abs. 2 Satz 1 lässt Ausnahmen von der Verpflichtung zu, die Krankenversichertenkarte mit einem Lichtbild zu versehen. Abs. 4 wurde um die Sätze 2 bis 7 erweitert, um die weitere Nutzung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Informationen bei einem Kassenwechsel zu ermöglichen.
Rz. 1d
Art 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat in Abs. 4 Satz 3 die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernommen.
Rz. 1e
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 bzw. 1.7.2008 geändert.
- 1.4.2007: In Abs. 2a wurde Satz 3 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 wurde redaktionell bearbeitet. Die Neuregelung erlaubt, Angaben zu Wahltarifen und zum Ruhen des Leistungsanspruchs in die elektronische Gesundheitskarte aufzunehmen. In Abs. 4 Satz 4 wurde der Begriff "Informationsfreiheit" aufgenommen.
- 1.7.2008: Abs. 3 wurde neu gefasst und an die geänderte Organisationsstruktur der Krankenkassenverbände angepasst. Nach Abs. 4 Satz 2 ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zuständig, über eine mögliche Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte ab 1.7.2008 zu entscheiden. In Abs. 4 Satz 3 wurden die Wörter "Die Vereinbarung" durch die Wörter "Der Beschluss" ersetzt, ebenfalls eine redaktionelle Folgeänderung geänderter Organisationsstrukturen.
Rz. 1f
Das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I 2S. 983) hat mit Wirkung zum 30.7.2010 Abs. 2b eingefügt. Die Krankenkassen werden verpflichtet, Online-Dienste anzubieten, um ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten zu erkennen.
Rz. 1g
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat mit Wirkung zum 1.11.2016 Abs. 2 Satz 6 eingefügt. Die elektronische Gesundheitskarte muss erkennen lassen, ob es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.
Rz. 1h
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen und zur Änderung anderer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2015 wesentlich geändert, nachdem seit 1.1.2015 die elektronische Gesundheitskarte die Krankenversichertenkarte ersetzt hat. Die Vorschrift erhielt eine neue Überschrift und wurde in allen Absätzen geändert. Abs. 2a wurde bis auf Satz 4 (jetzt: Satz 1) aufgehoben.
Rz. 1i
Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat Abs. 2b mit Wirkung ab 1.1.2019 geändert. In Satz 14 wurde das Datum auf den 1.1.2019 geändert. Die Sätze 16 und 17 wurden angefügt. Satz 14 setzt den Termin neu fest, ab dem die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte die Online-Prüfung und -Aktualisierung...