Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 Nr. 1 trat zum 1.1.1993 in Kraft. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat ab 1.1.1993 Abs. 1 Nr. 1 insoweit geändert, als dass das bei der Verordnung von Fertigarzneimitteln anzugebende Kennzeichen nicht mehr handschriftlich übertragen werden konnte. In Abs. 2 wurden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Durch die Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 26.2.1993 (BGBl. I S. 278) wurde in Abs. 4 die Bezeichnung des zuständigen Ministers mit Wirkung zum 13.3.1993 geändert. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 weitere Anbieter von Arzneimitteln in den Anwendungsbereich von Abs. 1 und 2 einbezogen; darüber hinaus wurde in Abs. 2 Satz 2 sowie in Abs. 3 die Nr. 3 eingefügt. Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 in Abs. 4 der Begriff "Bundesministerium" eingefügt. Durch das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v. 15.2.2002 (BGBl. I S. 684) wurde mit Wirkung zum 23.2.2002 Abs. 2 Satz 2 geändert und Satz 3 in Abs. 2 eingefügt. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde zum 28.11.2003 in Abs. 4 der Begriff "Bundesministerium für Gesundheit" durch "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 komplett neu gefasst, indem Apotheken und andere Anbieter von Arzneimitteln unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil) die Angaben nach Nr. 1 und Nr. 2 zu übermitteln, haben. In Abs. 3 Nr. 2 wurde die Pflicht eingeführt, die Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln, und eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass spätestens zum 1.1.2006 in den Vereinbarungen nach Abs. 3 auch das Nähere zur Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes zu regeln ist. Mit Wirkung zum 1.5.2006 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) in Abs. 2 Satz 4 angefügt. Art. 256 Nr. 7 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat mit Wirkung vom 8.11.2006 der Umorganisation der Bundesministerien in der 16. Legislaturperiode Rechnung getragen und in Abs. 4 die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums angepasst. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat zum 1.7.2008 in Abs. 3 angeordnet, dass der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" das Nähere regelt. Durch Art. 1 Nr. 14c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 2 Satz 3 durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt worden; der bisherige Satz 4 wurde zu Satz 6. Art. 15 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) hat Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2010 um die Sätze 2 bis 5 ergänzt.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 die Überschrift geändert (Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen), Abs. 1 um Satz 2 ergänzt und in Abs. 2 Satz 1 das Wort "Arzneimitteln" durch die Wörter "Leistungen nach § 31" ersetzt. Die Transparenz über die abgerechneten Leistungen und die Rechtsklarheit werden erhöht. Die Vorschrift gewährt eine vollständige Erfassung der Daten, die von den Krankenkassen und der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 als Folgeänderung des gestrichenen § 84 Abs. 7a den Abs. 3 Satz 6 aufgehoben.
Rz. 1c
Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) hat mit Wirkung zum 25.7.2015 in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "20d" durch die Angabe "20i" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten Nummerierung der Vorschrift über Schutzimpfungen.
Rz. 1d
Das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsge...