Rz. 12

Die Vorschrift enthält für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel einen Verweis auf § 84 Ab. 6 SGB X, der wiederum auf § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB X verweist. Daraus ergibt sich die Befugnis, die genannten und nicht mehr benötigten Unterlagen im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Bundesarchivgesetz (bundesunmittelbare Sozialleistungsträger) oder nach den Archivgesetzen der Länder (landesunmittelbare Sozialversicherungsträger) dem Bundesarchiv bzw. den Landesarchiven zur Übernahme anzubieten.

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