Rz. 5a
Vertragsärzte, Apotheken, der Großhandel, Krankenkassen sowie deren Rechenzentren dürfen Daten über verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300.000 Einwohnern oder mit jeweils mindestens 1.300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist nicht zulässig.
Rz. 6
Die Regelung verbessert den Schutz der Arzneimittelverordnungsdaten (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305a). Demnach dürfen Vertragsärzte und die anderen genannten Stellen die Daten über verordnete Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflichten, diese Daten ausschließlich als Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region mit mindestens jeweils 300.000 Einwohnern oder jeweils mindestens 1.300 Ärzten insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten (Satz 4 HS 1).
Eine Verarbeitung der übermittelten Daten
- mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereinigung,
- für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen sowie
- für einzelne Apotheken
ist unzulässig (Satz 2 HS 2). Hintergrund der durch das GKV-WSG (vgl. Rz. 1) eingeführten Regelung ist, dass die Aufbereitung der Arzneimittelverordnungsdaten in einer Detailliertheit, die Verordnungen einzelner Vertragsärzte durch Dritte nachvollziehbar macht, unterbunden werden soll (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305a). Dabei sollen durch die in Satz 4 HS 1 vorgeschriebene Aggregation der Daten Rückschlüsse auf das Verordnungsverhalten durch Dritte, die hierzu nicht durch das SGB V ermächtigt sind, ausgeschlossen werden (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305a; BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305a). Satz 4 zielt auf pharmazeutische Unternehmer und die in ihren Diensten stehenden Pharmaberater, denen eine arztbezogene Auswertung der Verordnungsdaten für den Arzneimittelvertrieb und die Steuerung des Verordnungsverhaltens von Vertragsärzten (auch mittels Prämiensystemen) unmöglich gemacht werden soll (BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305a). Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass die arztbezogene Steuerung der Verordnungsweise ausschließlich im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung erfolgt (BT-Drs. 16/3100 S. 176 zu § 305a).
Rz. 7
Durch Satz 5 wird die Beschränkung der Übermittlungsbefugnisse auf Apotheken, Großhandel, Krankenkassen und deren Rechenzentren erweitert, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie in überwiegendem Umfang zulasten gesetzlicher Krankenkassen abgegeben werden (BT-Drs. 16/3100 S. 177 zu § 305a).
Rz. 8
Die Beschränkungen der Sätze 4 und 5 stehen unter dem Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen bzw. von Rabattverträgen i. S. d. § 130a Abs. 8. Die Selbstverwaltung kann somit für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben – insbesondere für die Information der Vertragsärzte, die Steuerung der Arzneimittelversorgung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen – Daten mit regionaler Differenzierung aufbereiten bzw. aufbereiten lassen (BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305a). Soweit ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 besteht, erhalten auch die beteiligten pharmazeutischen Unternehmer entsprechende Daten, um die Erfüllung der Vereinbarungen zu gewährleisten (BT-Drs. 16/4247 S. 57 zu § 305a).