Rz. 6
Abs. 1 bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Abgabe der Stellungnahmen der Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowohl hinsichtlich der Bildung von Festbetragsgruppen als auch hinsichtlich der Festsetzung von Festbeträgen eine angemessene Frist im Rahmen des erforderlichen Anhörungsverfahrens einzuräumen hat. Diese stellt insbesondere sicher, dass sowohl die Gruppenbildung als auch die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen können. Welche Frist "angemessen" ist, bestimmt die Norm nicht. Nach Anhörung der Verbände der betroffenen Leistungserbringer und der Behinderten bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundesweit gemeinsam und einheitlich die Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden sollen. Insoweit übernehmen sie praktisch die Funktion, die im Rahmen des § 35 dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugewiesen ist (§ 35 Abs. 1); es sollen ebenfalls Gruppen von in der Funktion gleichartigen und gleichwertigen Mitteln gebildet werden. Den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer und den Verbänden der Behinderten sowie nach der Änderung der Norm durch das GKV-WSG nun auch der Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller ist vor dieser Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 1 Satz 3). Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der vergleichbaren Regelung in § 35 Abs. 2 weniger um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als vielmehr um eine besondere Art der Einbringung sachverständlicher Kompetenz.
Rz. 6a
Der durch das GKV-WSG neu gefasste Abs. 1 Satz 2 verweist hinsichtlich der Festbetragsgruppenbildung auf das jetzt in § 139 geregelte Hilfsmittelverzeichnis. Ergänzend soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die Einzelheiten der Versorgung festlegen, um sicherzustellen, dass die Leistungsinhalte und Rahmenbedingungen einschließlich erforderliche Dienstleistungen, die durch den festzulegenden Festbetrag abgedeckt sind, klar und transparent beschrieben werden (BT-Drs. 16/3100 S. 104).
Rz. 7
Die zuvor in Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebene Beteiligung der Verbände der behinderten Menschen wird nach der Änderung der Vorschrift durch das GMG nunmehr in § 140f Abs. 4 geregelt. Das GMG verfolgt u. a. auch das Ziel, die Patientensouveränität zu stärken. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Gesetzgeber, die Versicherten künftig stärker in die Entscheidungsprozesse der GKV, die die Versorgung betreffen, einzubinden. Nur dann ist ihnen nach Auffassung des Gesetzgebers mehr Eigenverantwortung zuzumuten. In § 140f wird die Partizipation der Interessenvertretungen der Betroffenen und der sie beratenden Organisationen in der GKV geregelt. Sie erhalten für die Fragen, die die Versorgung betreffen, ein Mitberatungsrecht in den Steuerungs- und Entscheidungsgremien. Bei versorgungsrelevanten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen sie Anträge stellen (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 132). Die Änderung von Abs. 1 Satz 3 durch das HHVG (Rz. 4b) beschränkt die Berechtigung zur Stellungnahme vor Entscheidungen im Hilfsmittelbereich aus Gründen der Praktikabilität der Regelung grundsätzlich auf die maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.
Rz. 8
Mit § 140f Abs. 4 werden den Interessenvertretungen Beteiligungsrechte bei den von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Richtlinien, Empfehlungen und Rahmenempfehlungen, beim Hilfsmittelverzeichnis sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen und der Festsetzung der Festbeträge eingeräumt. Die Beteiligung dient auch hier dazu, die Kompetenz und Erfahrungen der Patientinnen und Patienten und der sie beratenden Organisationen einzubringen. Ihnen wird ein Anspruch auf eine schriftliche Begründung eingeräumt, wenn schriftlich eingereichte Anliegen bei Entscheidungen nicht berücksichtigt werden (BT-Drs. 15/1525 S. 133; vgl. im Übrigen die Komm. zu § 140f).
Rz. 9
Weiterhin ist für das Hilfsmittelverzeichnis § 139 zu beachten. Für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis, das regelmäßig fortzuschreiben ist (§ 139 Abs. 8), ist gemäß § 139 Abs. 4 u. a. Voraussetzung, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist.