Rz. 13a
Der durch das KHSG 2015 (vgl. Rz. 3b) neu eingeführte Abs. 1a eröffnet einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (Unterstützungspflege), ohne dass gleichzeitig die Notwendigkeit medizinischer Behandlungspflege, die Anspruchsvoraussetzung für die übrigen Tatbestände des § 37 ist, gegeben ist. Damit wird ein Anspruch für die Versicherten eröffnet, bei denen ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nicht besteht und deren Bedarf kurzfristiger Natur ist und die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigt, sodass Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht kommen.
Der Anspruch setzt nicht in jedem Fall voraus, dass zuvor eine stationäre oder ambulante Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erfolgt ist. Voraussetzung ist lediglich eine schwere Erkrankung oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit, die es dem/der Versicherten unmöglich macht, den Haushalt in wesentlichen Teilen selbständig zu führen. Das Gesetz definiert nicht, was unter einer schweren Erkrankung zu verstehen ist. Aus dem Regelungszusammenhang und der Intention des Gesetzgebers, die Zeit, in der Personen allein nicht in der Lage sind, sich zu versorgen und den Alltag zu bewältigen, bis zum Abschluss des Genesungsprozesses zu überbrücken (vgl. BT-Drs. 18/6586 S. 100 f.), wird zum einen deutlich, dass eine chronische Erkrankung ebenso wie eine permanente kognitive Beeinträchtigung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Zum anderen muss die Erkrankung bzw. die akute Verschlimmerung derart ausgeprägt sein, dass sie der eigenständigen Haushaltsführung und der Grundpflege in den wesentlich dafür notwendigen Teilbereichen entgegensteht. Eine Leistungsverschiebung bezüglich der sozialen Pflegeversicherung oder der Eingliederungshilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausgeschlossen sein.
Rz. 13b
Mit dem PSG II (vgl. Rz. 3c) hat der Gesetzgeber in Abs. 1a Satz 1 klargestellt, dass Pflegebedürftigkeit in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 aufgrund der entsprechenden Regelung im SGB XI den Anspruch ausschließt. Menschen im Pflegegrad 1 steht der Anspruch hingegen ausdrücklich zu, wodurch eine Leistungslücke vermieden wird.
Der Anspruch umfasst häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege. Nach Abs. 1a Satz 2 besteht er bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die Leistungen für einen längeren Zeitraum bewilligen.