2.1 Rechtscharakter der Krankenkassen (Abs. 1)
Rz. 5
Eine ausdrückliche Regelung über den Rechtsstatus der Krankenkassen enthielt die RVO nicht. In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger folgt ihre körperschaftliche Struktur auch aus Art. 87 Abs. 2 GG. Den Krankenkassen als Trägern der Sozialversicherung war allerdings bereits durch § 29 SGB IV die Rechtsstellung als rechtsfähige Körperschaften mit Selbstverwaltung zuerkannt worden. Träger der See-Krankenversicherung war ursprünglich die Seekasse. Dabei handelte es sich entgegen ihrer früheren Erwähnung in Abs. 2 nicht um eine Krankenkasse, sondern um die rentenversicherungsrechtliche Sonderanstalt der Arbeiterrentenversicherung (§ 127 Nr. 3 SGB VI a. F.), die die Krankenversicherung der Seeleute in einer besonderen Abteilung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter dem Namen Seekasse durchführte.
Rz. 6
Mit Selbstverwaltung der Krankenkassen ist deren Recht zur eigenverantwortlichen und selbständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu verstehen, wozu neben der organisatorischen die rechtliche Eigenständigkeit, die Rechtssetzungsbefugnis und die Wahl ihrer Selbstverwaltungsorgane durch Wahlen (§§ 45 ff. SGB IV) gehört. Trotz der Satzungsautonomie (§ 34 SGB IV, § 194 SGB V) und der daraus folgenden Befugnis, die eigenen Aufgaben selbst zu regeln, sind die Krankenkassen bei der Durchführung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung letztlich nicht eigenverantwortlich tätig, sondern führen lediglich als eigenständige Organisationen staatliche Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung durch. Sie unterliegen daher auch der Rechtsaufsicht (§§ 87 ff. SGB IV). Auch soweit ihnen durch Gesetz oder Satzung eigenständige Regelungsbefugnisse (z. B. Haushaltsrecht, Regelungen zu Kostenerstattung, Satzungsleistungen, Wahltarifen, Festlegung des zusätzlichen kassenindividuellen Beitragssatzes, Vertragsabschlüsse mit Leistungserbringern) zustehen, bestehen diese nur innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens. Aus diesem Grund verletzen die Regelungen des Risikostrukturausgleichs, auch soweit sie die ostdeutschen Versicherten einbezieht, auch nicht das Selbstverwaltungsrecht (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01).
Rz. 7
Aus Art. 87 Abs. 2 GG und dem eingeräumten Selbstverwaltungsrecht können die Krankenkassen jedoch keine bestimmte organisatorische Ausgestaltung ableiten, ebenso wenig wie das Grundgesetz eine Vielzahl von Krankenversicherungsträgern vorschreibt, sodass es verfassungsrechtlich sogar zulässig wäre, die gesetzliche Krankenversicherung durch nur einen Krankenversicherungsträger wahrnehmen zu lassen (BVerfG, Beschluss v. 9.4.1975, 2 BvR 879/73).
Rz. 8
Aus der Rechtsstellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts folgt die öffentlich-rechtliche Befugnis zu hoheitlichem Handeln im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, also insbesondere auch die Durchsetzung der Rechte mittels Verwaltungsakte, auch für freiwillig weiterversicherte Mitglieder. Ebenso folgt daraus die Rechts- und Parteifähigkeit in prozessrechtlicher Hinsicht. Die Krankenkassen handeln durch den Vorstand (§ 35a SGB IV) und den Verwaltungsrat (§ 31 Abs. 3a SGB IV).
2.2 Arten der Krankenkassen (Abs. 2)
Rz. 9
In Abs. 2 waren zunächst die 7 Kassenarten benannt, die bei Erlass des SGB V vorhanden waren und deren Bestand in den §§ 143 ff. vorausgesetzt wurde und wird. Nicht mehr vorhandene Krankenkassenarten (z. B. Besondere Ortskrankenkassen, Bau-Krankenkassen) waren nicht mehr erwähnt, da auch ihre Neugründung nicht mehr vorgesehen war. Innerhalb der Krankenkassenarten sind lediglich noch Neugründungen von Betriebs- und Innungskrankenkassen möglich (§§ 147 ff., 157 ff.). Für einzelne Krankenkassen aller Kassenarten ist lediglich deren Untergang durch Auflösung oder Schließung (§§ 153, 159) oder Vereinigung möglich. Von diesen Kassenarten sind noch 6 verblieben, nachdem sich die See–Krankenkasse aufgelöst und mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt hatte. Durch die Zulässigkeit von Vereinigungen von Krankenkassen verschiedener Kassenarten (vgl. § 155) entstehen Versicherungsträger, die sich letztlich keiner der benannten Kassenarten mehr eindeutig zuordnen lassen. Das gilt unabhängig davon, dass sich die vereinigte Krankenkasse für eine Kassenart als zugehörig erklären muss (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 und Komm. dort).
Rz. 10
Die Unterscheidung in "RVO-Kassen" (Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkassen), die auf deren Erwähnung in der RVO zurückging, oder nach "Pflichtkassen" und "Ersatzkassen", die nach zwingender gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft oder freiwilliger Mitgliedschaftsbegründung differenzierte, ist mit der Gleichstellung aller Krankenkassen und der generellen Zuständigkeitsbegründung durch Wahlrechte nach §§ 173 ff. zur Abgrenzung nicht mehr geeignet. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 1.4.2007 als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu einer allgemein wählbaren Krankenkasse wurde und die See-Krankenkasse sich aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ei...