Rz. 6
In der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung der Norm galt auch im Rahmen dieser Vorschrift das gestufte Rehabilitationsangebot, sodass zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen waren. Lagen diese Voraussetzungen vor, war weiter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, welcher der beiden gleichrangig nebeneinander stehenden Kurformen unter Berücksichtigung des Rehabilitationsbedarfs der Mutter bzw. des Vaters aus medizinischer Sicht der Vorzug zu geben war.
Rz. 6a
Mit der Änderung der Norm durch das GKV-WSG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter nicht erforderlich ist, dass zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen. Der Gesetzgeber sah diese Klarstellung als erforderlich an, weil in der Vergangenheit vielfach Anträge mit dem Hinweis auf nicht ausgeschöpfte ambulante Behandlungsmöglichkeiten abgelehnt worden waren. Nach der Neuregelung kommt es nun darauf an, ob eine Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter medizinisch notwendig ist und das mit der Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden kann (§ 12). Ist dies der Fall, so hat die Krankenkasse die Rehabilitationsleistung zu erbringen.
Rz. 6b
§ 41 betrifft allerdings ausschließlich die stationäre Rehabilitationsleistung. Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation von Müttern und Vätern in Form einer Mütter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kur können nur in stationärer Form erbracht werden. Zu gewähren ist die Maßnahme, die den besten Erfolg unter Berücksichtigung des Wunsches der bzw. des Versicherten verspricht. Leistungen an Väter, die ohne Teilnahme des Kindes gewährt werden sollen, lässt § 41 allerdings nicht zu. Für Väter allein kommen nur Leistungen nach Maßgabe des § 40 in Betracht. Dies folgt daraus, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich nur Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen zum Anspruchsinhalt macht (a. A. Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 41 Rz. 9). Demgegenüber können Leistungen für Mütter wie bisher schon als Kuren allein für Mütter, als Mütter-Kind-Kur oder als besondere Kurformen für einen bestimmten, an der jeweiligen Problemlage ausgerichteten Teilnehmerkreis erbracht werden.
Rz. 7
Anspruchsberechtigt sind versicherte Mütter und seit dem 1.8.2002 auch Väter. Kindern allein steht der Anspruch aus § 41 nicht zu. Das Lebensalter des Kindes ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist der Rehabilitationsbedarf, der sich aus der die Elternsituation prägenden Pflichtenstellung und den damit verbundenen erzieherischen, betreuenden oder auch pflegenden Aufgabenstellungen ergibt.
Rz. 7a
Der durch das GKV-WSG in Abs. 1 eingefügte Satz 3 bewirkt mit dem Verweis auf § 40 Abs. 2 Satz 5, dass zu den Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter statistische Erhebungen zu den Merkmalen "Antragstellungen" und "Erledigung der Antragstellung" durchgeführt werden. Hierdurch soll das Bewilligungsgeschehen bei Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen transparenter werden, um Fehlern in der Antragsabwicklung leichter nachgehen zu können.