Rz. 15
Die Spende wird der Krankenbehandlung des Spendenempfängers zugeordnet. Bei dem Spender-Krankengeld handelt es sich somit um eine Nebenleistung der Hauptleistung, die für den Spendenempfänger erbracht wird. Der Spender ist deshalb derjenige, der die Leistung erhält – aber aus der Versicherung des Spendenempfängers heraus.
Anders als sonst bei einem Leistungsanspruch nach dem SGB V kommt es nicht darauf an, ob und wie der Spender versichert ist. Das wird auch nochmal durch § 44a Satz 5 deutlich.
Entscheidend ist ein Verdienstausfall in der Person des Spenders. Dabei kann es sich auch um einen Verdienstausfall aus einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Auch Spendern, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters, Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld beziehen und nebenher noch eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, ist ein Krankengeldanspruch nach § 44a zuzugestehen; ihnen entsteht ja durch die Spende ein Verdienstausfall.
Auch ist es egal, ob der Spender – falls er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist – im Krankheitsfall Krankengeld nach § 44 beanspruchen kann. In § 44a Satz 4 fehlt nämlich ein Hinweis auf § 44 Abs. 2, der den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise (vgl. § 44 Abs. 2) ausschließt.
Rz. 16
Sollte der Empfänger versterben, während noch Leistungen an den Spender zu erbringen sind, bleibt die zuletzt zuständige Krankenkasse leistungspflichtig.
Rz. 17
Falls der Spendenempfänger privat krankenversichert oder aufgrund von Beihilfeansprüchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen abgesichert ist, gilt gemäß Abschnitt 9.3.1.6 des GR v. 25.9.2015 (Stand v. 7.9.2022) zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Fundstelle: Rz. 82) Folgendes:
Zitat
Bei einer Organ- oder Gewebespende an einen privat krankenversicherten Empfänger erstattet das jeweilige private Krankenversicherungsunternehmen nach der Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherung vom 9.2.2012 (Anlage 1; Anmerkung des Autors: siehe Text unter Rz. 81) dem Spender den nachgewiesenen Verdienstausfall. Hierfür gilt keine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung. Erleidet der Spender jedoch keinen Verdienstausfall, weil er einen vorrangigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat, erstattet das private Krankenversicherungsunternehmen anstelle des Verdienstausfalls dem Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Entsprechendes gilt für die Leistungen zur Erstattung von ausgefallenen Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit Organspenden von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht.