2.1.1 Überblick
Rz. 3
Arbeitslosengeldbezieher (Definition des Personenkreises vgl. Rz. 4) haben die gleichen Leistungsansprüche wie versicherungspflichtig Beschäftigte. Somit haben sie u. a. auch einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44) oder wenn sie wegen der Pflege des erkrankten Kindes Anspruch auf das Krankengeld nach § 45 haben.
Die Höhe des Krankengeldes von Beziehern von Arbeitslosengeld regeln § 47b Abs. 1 und 2. Während Abs. 1 den Personenkreis und die grundsätzliche Höhe des Krankengeldes definiert, befasst sich Abs. 2 mit der Anpassung der Krankengeldhöhe bei Änderung der Verhältnisse.
Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht über §§ 44, 45. Der Beginn des Anspruchs wird bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung oder Therapie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung – wie bei anderen Krankengeldbeziehern – seit dem 11.5.2019 über § 46 und der Anspruch auf Kinderkrankengeld über § 45 geregelt. Auch die Regelungen über die Höchstanspruchsdauer (§ 48) und das Ruhen des Krankengeldanspruchs (§ 49) sowie zur Kürzung bzw. zum Wegfall des Krankengeldes bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oder Altersgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50) gelten.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zunächst für 6 Wochen weiter (§ 146 SGB III). Krankengeld wird in diesen Fällen ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen länger als 42 Tage andauert. Eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit lässt den 42-Tage-Zeitraum nach § 146 SGB III stets erneut beginnen, auch wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt.
Bei Erkrankung eines Kindes i. S. d. § 45 SGB V wird das Arbeitslosengeld für jedes Kind bis zu 10 Kalendertage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Kalendertage fortgezahlt (§ 146 Abs. 2 SGB III). Ergibt sich aufgrund der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften des § 45 ein längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld als auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes (z. B. wegen spezieller Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie), ergibt sich erst nach Beendigung der Arbeitslosengeldzahlung die Notwendigkeit, die Höhe des Krankengeldes nach § 47b zu ermitteln.
2.1.2 Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld
Rz. 4
§ 47b Abs. 1 begrenzt den Personenkreis, der Krankengeld
a) wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 oder
b) wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 (Kinderkrankengeld)
in Höhe der zuletzt bezogenen SGB III-Leistung erhält, auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
Die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 setzt grundsätzlich den Bezug von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) voraus. Unter Bezug von Arbeitslosengeld als krankenversicherungspflichtiger Tatbestand gilt
- die tatsächliche Zahlung oder
- der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld; für die Zahlung müssen also alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III vorgelegen haben.
darüber hinaus auch das Arbeitslosengeld, für dessen Gewährung zwar nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch ein begünstigender Verwaltungsakt (Bewilligung der Leistung) ergangen ist. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug tatsächlich vorgelegen haben.
Der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bleibt auch erhalten, wenn der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (§§ 39 ff. SGB X). Zu begründen ist dieses mit der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach der das Versicherungsverhältnis selbst dann nicht berührt wird, wenn das Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, ohne dass ein Anspruch darauf bestanden hat
(vgl. BSG, Urteile v. 15.11.1984, 3 RK 21/83, v. 22.5.2003, B 12 KR 20/02 R, sowie v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R; vgl. auch Ziff. 2.1.1.1.2 des GR v. 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Fundstelle: Rz. 32).
Versicherte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III (Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht angetretenen Erholungsurlaub) ruht, gelten nach ausdrücklicher Bestimmung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch als Bezieher von Arbeitslosengeld, sofern die verhängte Sperrzeit bzw. die anzurechnende Urlaubsabgeltung der alleinige Grund für die fehlende Zahlung des Arbeitslosengeldes ist. Zu beachten ist aber,
- dass der Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a ruht. Der Gesetzgeber verhindert damit eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Arbeitslosen gegenüber den Arbeitslosen, die während der Sperrzeit arbeitsunfähig sind; solange die Arbeitsunfähigkeit nur während der Sperrzeit besteht, braucht kein Krankengeld nach § 47b ermittelt zu werden.
- dass der Anspruch auf Kra...