Rz. 11

Die Regelung dient der Transparenz

  • über die definierten Befunde,
  • die zugeordneten Regelversorgungen und
  • die Höhe der Festzuschüsse, getrennt für zahnärztliche Leistungen und gestaffelt nach der Höhe des Versichertenanspruchs.

Dazu hat der G-BA jeweils bis zum 30.11. eines Kalenderjahres die entsprechenden Ergebnisse im BAnz. bekannt zu machen.

Zum Wirksamwerden der Richtlinien vgl. die Komm. zu § 94.

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