2.1.1 Errichtung (Satz 1)
Rz. 6
Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) zu errichten. Dafür hat er
- das notwendige Stiftungsvermögen bereitzustellen,
- das notwendige Stiftungsgeschäft zu tätigen und
- die Anerkennung der Stiftung zu beantragen.
Ermessen hinsichtlich der Errichtung ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht eingeräumt.
Rz. 7
Die wirksame Errichtung der Stiftung setzt das Stiftungsgeschäft (einschließlich Stiftungssatzung) und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde voraus. Voraussetzung für die Anerkennung als rechtsfähig ist insbesondere, dass das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Zwingender Inhalt der Stiftungssatzung ist das Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BGB). Deswegen muss der GKV-Spitzenverband als Stifter das für die Errichtung erforderliche Stiftungsvermögen bereitstellen. Dieses soll vor dem Hintergrund der jährlichen Zuwendungen insbesondere den Aufbau der Strukturen im Jahr 2023 sichern (BT-Drs. 20/5334 S. 14). Zum Stiftungsgeschäft gehört auch die Eintragung ins Stiftungsverzeichnis (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 18, Stand: 5.12.2023).
2.1.2 Namensgebung (Satz 2)
Rz. 8
Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. Der eingeführte Name wird beibehalten und die Rechtsform zum Namensbestandteil. Dem GKV-Spitzenverband wird damit hinsichtlich der Namensgebung ein eingeschränktes Ermessen ("soll") eingeräumt. Der Name ist damit wie im Gesetz vorgesehen zu vergeben, wenn nicht zwingende Gründe für einen abweichenden Namen sprechen.
2.1.3 Aufnahme der Tätigkeit (Satz 3)
Rz. 9
Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1.1.2024 aufnehmen. Die vorbereitenden Maßnahmen dafür sind bereits im Jahr 2023 zu treffen. Damit wird ein reibungsloser Übergang des Informations- und Beratungsangebots der aktuellen UPD, die bis zum 31.12.2023 tätig ist, hin zum neuen Informations- und Beratungsangebot der Stiftung ermöglicht. Dies ist eine wichtige Grundlage der Verpflichtung des GKV-Spitzenverbandes zur Errichtung der Stiftung (BT-Drs. 20/5334 S. 14 f.).
2.1.4 Stiftungszweck (Sätze 4 und 5)
Rz. 10
Die Stiftung hat den Auftrag, eine unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen (Satz 4). Der Stiftungszweck knüpft an die Kriterien der bisherigen Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung an. Um den Stiftungszweck zu erreichen, sollen Synergieeffekte genutzt werden: Insbesondere ist eine Kooperation und systematische Vernetzung der UPD mit anderen relevanten bundesweiten und regionalen Akteuren und Angeboten, wie beispielsweise der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, den Einrichtungen des Suchthilfesystems oder den Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe, möglich. Auch eine Zusammenarbeit mit dem Nationalen Gesundheitsportal ermöglicht eine nutzenstiftende Ergänzung und Verzahnung der beidseitigen Informationsangebote. Hierdurch sollen Doppelstrukturen vermieden und Lücken im bestehenden Beratungsangebot für Patienten geschlossen werden. Die Vernetzung kann außerdem dazu beitragen, die Bekanntheit der UPD zu steigern (BT-Drs. 20/5334 S. 15). Dafür betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor (Abs. 2 Satz 1).
Rz. 11
Durch Information und Beratung der UPD sollen die Gesundheitskompetenz der Patienten und die Patientenorientierung im Gesundheitswesen gestärkt und mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden (Satz 5). Die Ratsuchenden werden damit befähigt, bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sachgerechte und informierte Entscheidungen zu treffen und ihre Rechte als Patienten selbstbestimmt wahrzunehmen. Zugleich sollen die Ratsuchenden in bestehenden Konfliktsituationen unterstützt und in ihrer Handlungs- und Bewältigungskompetenz gestärkt werden. Zum anderen soll die Informations- und Beratungstätigkeit dazu beitragen, mögliche Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. Der persönliche Kontakt mit den Patienten und die individuelle Beratung zu gesundheitlichen oder gesundheitsrechtlichen Anliegen ermöglichen eine Identifizierung etwaiger Problemlagen im Gesundheitssystem. Diese sollen, beispielsweise in Form regelmäßiger Berichte (z. B. "Monitor Patientenberatung der UPD"), thematisiert und an die Verantwortlichen herangetragen werden. Hierbei können auch konkrete Handlungsempfehlungen für Verbesserungen ausgesprochen werden. Die Weitergabe des generierten Wissens über dringende Bedarfe der Patienten im Gesundheitssystem sollte zeitnah erfolgen. Das Erreichen der benannten Ziele der Patientenberatung setzt die Bekanntheit der UPD bei den Patienten voraus. Ziel s...