2.6.1 Mitglieder (Satz 1)
Rz. 28
Der Stiftungsrat besteht insgesamt aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Gesundheitswesen, Patientenvertretung, Bundesregierung und Parlament mit dem Ziel zusammen, die Stiftungsarbeit durch ein hohes Maß an Expertise zu unterstützen und die Unabhängigkeit der Stiftungstätigkeit sicherzustellen (Satz 1). Nach Satz 2 Nr. 2 gehören dem Stiftungsrat auch 6 Vertreter solcher Organisationen an, die sich für die Belange von Patienten einsetzen. Hierdurch wird eine wesentliche Einbindung der Zivilgesellschaft in die Stiftungsstrukturen gewährleistet.
Mitglieder des Stiftungsrats:
Anzahl |
Vertreter |
Hinweis |
1 |
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten |
Vorsitzender des Stiftungsrats |
7 |
Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patienten einsetzen |
Hierdurch wird eine wesentliche Einbindung der Zivilgesellschaft in die Stiftungsstrukturen gewährleistet. Die Patientenorganisationen entscheiden entsprechend der jeweils bestehenden Struktur und fachlichen Expertise, ob sie hauptamtliche oder ehrenamtliche Vertreter in den Stiftungsrat entsenden (BT-Drs. 20/8901 S. 165 f.). |
2 |
Mitglieder des Deutschen Bundestages |
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2 |
jeweils 1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für den Verbraucherschutz zuständigen Ressorts |
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2 |
Vertreter des GKV-Spitzenverbandes |
Der GKV-Spitzenverband wird als Stifter, der die Finanzmittel für die Stiftung zur Verfügung stellt, vor allem in Bezug auf Entscheidungen über die Haushaltsaufstellungen und bei Entscheidung über die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung berücksichtigt. |
1 |
Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. |
Erforderlich ist eine anteilige finanzielle Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Höhe von 7 % an der Finanzierung der UPD. |
2.6.2 Benennung der Mitglieder (Sätze 2 bis 4)
Rz. 29
Die Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patienten einsetzen, benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nr. 2 (Satz 2). Die in Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist (Satz 3). Erfolgt die Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht, benennt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die entsprechenden Mitglieder des Stiftungsrats im Wege der Ersatzvornahme (Satz 4).
2.6.3 Amtszeit (Sätze 5 bis 7)
Rz. 30
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre (Satz 5). Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden (Satz 6). Hierdurch wird sichergestellt, dass verschiedene Akteurinnen und Akteure ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Stiftungsarbeit einbringen können. Daneben trägt der Wechsel der Mitglieder des Stiftungsrats auch zur Unabhängigkeit der Stiftung bei (BT-Drs. 20/5334 S. 18).
Rz. 31
Stellen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle Beteiligung vor Ablauf der Amtszeit ein, endet die Mitgliedschaft des Vertreters nach Satz 1 Nr. 6 (Satz 7). Die Stiftungssatzung regelt das Nähere zum Zeitpunkt und den Folgen des Verlustes der Mitgliedschaft.