Rz. 13

Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 gilt die abschließende Regelung des Satzes 1 nicht nur für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern im engeren Sinne, sondern auch soweit dadurch Rechte Dritter betroffen sind. Somit unterliegen auch diese Rechtsbeziehungen dem Sozialversicherungsrecht, also dem öffentlichen Recht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsbeziehung etwa einer Krankenkasse zu einem Dritten mit dem Leistungserbringerrecht in keinerlei Zusammenhang steht (z. B. Beschaffung von Büromaterialien).

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