Rz. 2
Die Regelung übernahm in der ursprünglichen Fassung inhaltlich weitgehend die Vorschrift des § 168 RVO. Sie knüpft an das Vorliegen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 an und regelt als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungsfreiheit einer wegen der Dauer der Beschäftigung oder der Höhe der Entlohnung geringfügigen Beschäftigung. Bei dem Personenkreis der geringfügig Beschäftigten fehlt die Schutzbedürftigkeit für die Einbeziehung als Erwerbstätige in die Krankenversicherung, da diese Tätigkeiten zumeist auch nicht die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung darstellen (so auch Knispel, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 7 Rz. 24, Stand: 21.11.2022). Zudem wird der volle Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen vermieden, kann aber bei einer Familienversicherung sogar beitragsfrei gegeben sein, weil in § 10 Abs. 1 Nr. 5 a. F., seit dem 1.1.2013 auf eine Gesamteinkommensgrenze von 450,00 EUR sowie mit Wirkung zum 1.10.2022 nunmehr ebenfalls auf die an den Mindestlohn geknüpfte dynamische Geringfügigkeitsgrenze abgestellt wird. Diese betrug zunächst 520,00 EUR, aktuell seit dem 1.1.2024 538,00 EUR und wird ab dem 1.1.2025 556,00 EUR betragen. Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist jedoch, anders als in den Fällen der Versicherungsfreiheit gemäß § 6 nach dessen Abs. 3, nur relativ und steht weder einer beitragsfreien Familienversicherung noch einer sonstigen Versicherungspflicht z. B. als Student oder Rentner entgegen.
Rz. 3
Aus sozialen Gründen waren und sind dabei jedoch ausdrücklich die in Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten zur betrieblichen Berufsbildung und im freiwilligen sozialen oder ab 1.9.1993 im freiwilligen ökologischen Jahr von der Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen. Die ab 1.6.2008 geltende Fassung stellt in Nr. 2 auf Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ab, die nach § 1 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) nach §§ 3 und 4 JFDG umfassen. Insoweit hatte die Rechtsänderung lediglich redaktionelle Bedeutung (BT-Drs. 16/6519 S. 17). Ab dem 3.5.2011 ist in Abs. 1 als neue Nr. 3 die Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angefügt worden, sodass auch dafür keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in § 5 in Abs. 4a mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt worden, sodass auch für diese die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts nicht gilt.
Rz. 3a
Mit Abs. 2 a. F. wurde eine weitere Ausnahme von der Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit für die Personen vorgesehen, deren Versicherungspflicht im Zusammenhang mit den Änderungen der Geringfügigkeit (Erhöhung der Entgeltgrenze auf 400,00 EUR) durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 31.3.2003 geendet hätte. Diese Personen bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig, wenn sie nicht familienversichert sind. Ihnen ist aber in Abs. 2 Satz 2 a. F. ein begrenztes Befreiungsrecht eingeräumt worden.
Rz. 4
Der mit Wirkung zum 1.10.2022 eingeführte Abs. 2 begründet jetzt aufgrund der mit der Erhöhung des Mindestlohns vorgenommenen Einführung einer dynamischen Grenze einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung und der dadurch bedingten Erhöhung der Grenze von 450,00 EUR auf 520,00 EUR einen bis 31.12.2023 befristeten Bestandsschutz für die Beschäftigten, die wegen der Überschreitung der bisherigen Grenze versicherungspflichtig waren, deren Beschäftigung aber nunmehr die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt.
Rz. 4a
Abs. 3 war im Zusammenhang mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung ab dem 1.1.2013 angefügt worden, mit der die Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR angehoben worden war. Als weitere Ausnahme von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit war im Sinne einer Bestandsschutzregelung der Fortbestand der Versicherungspflicht vorgesehen, die allerdings bis 31.12.2014 befristet war. Auch hierfür war, wie in Abs. 2, ein begrenztes Befreiungsrecht vorgesehen.
Rz. 4b
Aufgrund der ausdrücklichen Befristung des Fortbestandes der Versicherungspflicht bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 450,00 EUR monatlich bis zum 31.12.2014 hatte sich die Regelung des Abs. 3 bereits ab dem 1.1.2015 erledigt. In der Begründung zur Aufhebung der Regelung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG (erst) mit Wirkung zum 11.5.2019 war (in BT-Drs. 19/6337 S. 84) daher zu Recht ausgeführt, dass es sich lediglich um eine Rechtsbereinigung handelt.